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Arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflich - ionisierenden - Strahlen exponierten Menschen

Menschen, die beruflich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind, unterliegen einer besonderen Überwachung.

Das betrifft natürlich auch bzw. insbesondere das Gesundheitswesen, in dem ionierende Strahlung zu diagnostischen als auch therapeutischen Zwecken eingesetzt wird.

Beruflich strahlenexponierte Personen (immer bei Kat. A, ggf. bei Kat. B, ggf. bei behördlicher Anordnung, ggf. falls die Arbeitsbedingungen oder gesundheitliche Bedingungen dies erforderlich erscheinen lassen s.u.) müssen sich gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) jährlich einer arbeitsmedizinischen Vorsorge durch einen ermächtigten Arzt unterziehen. Ziel ist der Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung. Die Untersuchung umfasst eine Anamnese, körperliche Untersuchung, Blut- und Urintests und ist für Kat. A verpflichtend. 

weitergehende Informationen

→STRAHLENSCHUTZGESETZ  

StrlSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis   https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/

insb. Kapitel 5

Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten

§ 76 Verordnungsermächtigungen für die physikalische Strahlenschutzkontrolle und Strahlenschutzbereiche; Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten der Daten der Körperdosis

§ 77 Grenzwert für die Berufslebensdosis

§ 78 Grenzwerte für beruflich exponierte Personen

§ 79 Verordnungsermächtigung für die berufliche Exposition; Führung einer Gesundheitsakte

§ 80 Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

§ 81 Verordnungsermächtigung für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt

§ 82 Verordnungsermächtigung für Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen im Zusammenhang mit Störfällen und Notfällen

§ 83 Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 84 Früherkennung; Verordnungsermächtigung

§ 85 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung am Menschen; Verordnungsermächtigung

§ 86 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen

§ 87 Verordnungsermächtigungen zum Schutz von Personen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Tier in der Tierheilkunde

§ 88 Register über hochradioaktive Strahlenquellen; Verordnungsermächtigungen

§ 89 Verordnungsermächtigungen zu der Sicherheit von Strahlungsquellen

Kapitel 6

Melde- und Informationspflichten

Teil 5

Expositionssituationsübergreifende Vorschriften

Kapitel 2

Weitere Vorschriften

§ 166 Festlegungen zur Ermittlung der beruflichen Exposition

§ 167 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und behördliche Mitteilungspflichten für die ermittelte Körperdosis bei beruflicher Exposition

§ 168 Übermittlung der Ergebnisse der Ermittlung der Körperdosis

§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung

§ 170 Strahlenschutzregister; Verordnungsermächtigung

§ 171 Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

§ 172 Bestimmung von Sachverständigen; Verordnungsermächtigung

§ 173 Verordnungsermächtigungen für Mitteilungspflichten bei Fund und Erlangung

§ 174 Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall

§ 175 Dosis- und Messgrößen; Verordnungsermächtigung

§ 176 Haftung für durch ionisierende Strahlung verursachte Schäden

§ 177 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen 

→Strahlenschutz-Verordnung

  1. Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden:

1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A: Personen, die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 150 Millisievert führen kann;

2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind und die einer beruflichen Exposition aus Tätigkeiten ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert, einer höheren Organ-Äquivalentdosis als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder einer lokalen Hautdosis von mehr als 50 Millisievert führen kann.

(2) Beim anzeigebedürftigen Betrieb eines Luftfahrzeugs hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die von ihm als fliegendes Personal eingesetzten beruflich exponierten Personen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit den Kategorien zugeordnet werden:

1. Beruflich exponierte Personen der Kategorie A: Personen, deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung von mehr als 6 Millisievert im Kalenderjahr führen kann;

2. Beruflich exponierte Personen der Kategorie B: Personen, die nicht in die Kategorie A eingestuft sind und deren Einsatz als fliegendes Personal während des Fluges zu einer effektiven Dosis durch kosmische Strahlung von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.

Der Flug umfasst auch die aufgewendete Zeit für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Zuordnung angepasst wird, wenn abzusehen ist, dass eine Person, die in die Kategorie B eingestuft wurde, die Werte für eine Einstufung in Kategorie A erreicht

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine beruflich exponierte Person der Kategorie A nur dann Aufgaben wahrnimmt, für die die Einstufung in diese Kategorie erforderlich ist, wenn sie innerhalb eines Jahres vor der erstmaligen Aufgabenwahrnehmung von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die beruflich exponierte Person der Kategorie A Aufgaben nach Absatz 1 nur fortsetzt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der letzten Untersuchung erneut von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt untersucht wurde und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der weiteren Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen. Statt einer erneuten Untersuchung kann eine Beurteilung ohne Untersuchung erfolgen, wenn in den vergangenen zwölf Monaten eine Untersuchung durchgeführt wurde.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des ermächtigten Arztes, der die Untersuchung nach Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat, die Frist zur erneuten Untersuchung abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheitszustand der beruflich exponierten Person dies erfordern.

(4) Die zuständige Behörde kann für eine beruflich exponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der ärztlichen Überwachung in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 anordnen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheitszustand der beruflich exponierten Person dies erfordern.

(5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person der Kategorie A oder B eingestuft sind, sich von einem nach § 175 Absatz 1 Satz 1 ermächtigten Arzt untersuchen lassen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheitszustand der Person dies erfordern.

Fußnote

(+++ § 77 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 158 Abs. 3 Satz 3 +++)

Wichtige Fakten zur Strahlenschutz-Vorsorgeuntersuchung:

 

  • Verpflichtung: Sie gilt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach jährlich für Kat. A (> 6 mSv/Jahr). Bei Kat. B (> 1 mSv/Jahr) kann sie behördlich angeordnet werden.
  • Durchführung: Nur durch Ärzte mit spezieller Fachkunde, die von der Landesbehörde ermächtigt sind.
  • Inhalt: Körperliche Untersuchung (Herz, Lunge, Blutdruck), Blutbild und Urinuntersuchung, ca. 30 Min. Dauer.
  • Nachgehende Untersuchung: Arbeitgeber müssen diese nach Beendigung der Tätigkeit anbieten, wenn dies arbeitsmedizinisch notwendig ist.
  • Duldungspflicht: Beruflich exponierte Personen müssen die Untersuchungen dulden. 

 

 →DGUV Info zur ärztlichen Überwachung bei ionisierender Strahlung

 https://www.dguv.de/fb-etem/faq/faq_ionisierend/arbeitsmed/index.jsp

→Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte

- Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV)  https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18122003_RSII4114322.htm