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Die Vorsorge Kartei und andere durch den Arbeitgeber vorzuhaltende Kataster im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit

Die Vorsorge Kartei

insbesondere erwähnt in der

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/ :

§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.

(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.

(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.“

Kommentare zur VorsorgeKartei aus dem KomNet:

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=0%2F0000&q=vorsorgekartei

 

Weitere wichtige Kataster / Listen bzw. Datensammlungen des Arbeitgebers i.R. von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit

 

Die Gefährdungsbeurteilung (GB)

Erwähnt im

Arbeitsschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/   insb §§ 5 und 6

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention insb. § 3 https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2909

DGUV Regel 100 – 001 Grundsätze der Prävention (aktualisiert Juni 2025) https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/2942/grundsaetze-der-praevention  Abschnitt 2.2  und  https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2942

> Informationen zur GB der BGW https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/sicher-mit-system/gefaehrdungsbeurteilung   |  GB online der BGW für Arztpraxen https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/sicher-mit-system/gefaehrdungsbeurteilung/online-gefaehrdungsbeurteilungen-mit-dokumentation/gefaehrdungsbeurteilung-humanmedizin

> Kommentare zur Gefährdungsbeurteilung im KomNet: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=0%2F0000&q=gef%C3%A4hrdungsbeurteilung&date-from=&date-until=&sort=

Besondere zu beachtende bzw. implementierende Aspekte:

> Mutterschutz: Mutterschutzgesetz § 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/__10.html

> Psychische Belastung: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/sicher-mit-system/gefaehrdungsbeurteilung/gefaehrdungsbeurteilung-psychischer-belastung-23100 

BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: schnelle Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben  - GefDok light https://www.baua.de/SharedDocs/Handlungshilfen/DE/Gefaehrdungsbeurteilung/BG-RCI/Gefdok-light

Das Gefahrstoff (GS)-Verzeichnis / bzw. -Kataster und das Expositions-Verzeichnis:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gefahrstoffkataster erwähnt insb. im:

Chemikalien-Gesetz https://www.gesetze-im-internet.de/chemg/ insb. §6 Satz 12

Gefahrstoff-Verordnung https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/index.html  insb §§ 6, 7 und 10

TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS-400.html insb. Satz 2

Muster- Gefahrstoff-Verzeichnis der BG ETEM https://www.bgetem.de/medien-service/medienankuendigungen/muster-gefahrstoffverzeichnisse

Infoseite der BGW https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/themen/sicher-mit-system/gefaehrdungsbeurteilung/gefaehrdungsbeurteilung-gefahrstoffe/schritt-2-gefahrstoffe-informationen-ermitteln/schritt-2-gefahrstoffe-und-arbeitsbedingungen-ermitteln-25122

Kommentare zum Gefahrstoff-Kataster im KomNet: https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/komnetrecherche/index.html?cat=&q=Gefahrstoffverzeichnis&date-from=&date-until=&sort=

 Expositionsverzeichnis   -  gemäß Gefahrstoff-Verordnung §10 a https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010/__10a.html

Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen (Kategorie 1 A oder 1B nach CLP VO) exponierter Beschäftigter. Die DGUV bietet den Arbeitgeber*innen an, die exponierten Arbeitnehme*innen in der "Zentralen Expositionsdatenbank ZED" zu erfassen: https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-zed/index.jsp

FAQs zur ZED: https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-zed/fragen-und-antworten-zur-zed/index.jsp

DGUV - ODIN - Liste der krebserzeugenden bzw. keimzellmutagenen Gefahrstoffehttps://www.odin-info.de/pages/gefahrstoffe/

Einordnung Krebs-erregender und Keimzell-mutagener Stoffe nach  CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008R1272

 

Das Verzeichnis prüfpflichtiger Geräte und Maschinen

erwähnt insb. in

der Betriebssicherheits-Verordnung https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/index.html insb §§ 14 und 17

auf den Informationsseiten der BGHM https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/fachthemen/pruefen-von-arbeitsmitteln

besonderer Aspekt - elektrische Sicherheit: DGUV Vorschrift 3 (und 4): Elektrische Anlagen und Betriebsmittel § 5 Prüfungen Satz (3) : Prüfbuch https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/1052/elektrische-anlagen-und-betriebsmittel  

 

Das Kataster / die Sammlung übertragener Unternehmer - Pflichten

DGUV Vorschrift 1 - Grundlagen der Prävention:  § 13 - Pflichtenübertragung  https://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_1/index.jsp:

  "Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen."   

"Arbeitsschutz ist Chefsache. Dies bedeutet, dass die Verantwortung für die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen immer beim Arbeitgeber liegt.
Nicht immer kann der Arbeitgeber den sich daraus ergebenden Aufgaben umfänglich persönlich nachkommen. In allen Fällen, in denen Arbeitgeber arbeitsschutzrechtliche Aufgaben, Überwachungsmaßnahmen und Weisungen nicht in eigener Person effektiv wahrnehmen können, sind sie verpflichtet diese Aufgaben zu übertragen. Grundsätzlich kann jede Art der Arbeitgeberpflicht übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch immer dafür verantwortlich zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben wahrgenommen werden." https://www.hamburg.de/resource/blob/945964/94bdd33633b447b357c2481c95c9139e/d27-massnahmencheck-verantwortung-im-arbeitsschutz-data.pdf

Das betrifft u.a. die Bestellung / Berufung von Betriebsäzt*innen, Fachkräften* für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten*, Ersthelfer*innen, Brandschutzhelfer*innen, Schwerbehindertenvertretern*, Integrationsbeauftragten*

und je nach Bedarf u.a. Brandschutzbeauftragten*, Explosionsschutzbeauftragten*, Gefahrgutbeauftragten*, Strahlenschutzbeauftragten* ...

weitere Erläuterungen 

DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention Abscnnitt 2.12 Pflichtenübertragung: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-regeln/2942/grundsaetze-der-praevention |  https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2942

DGUV Information 207-019 Gesundheitsdienst (aktualisiert November 2025) https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/     >>   https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/885  |  https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/885/gesundheitsdienst?c=15

Beauftragte-Netz https://beauftragte.net/

BGW Infos https://www.bgw-online.de/resource/blob/9084/0a3208ffc84024a4bbe5b52cde02af62/erlaeuterung-zur-uebertragung-von-unternehmerpflichten-data.pdf