Konzentrationsstörungen, Kreislaufprobleme und sinkende Produktivität: Der Klimawandel hat weitreichende Folgen für die Arbeitswelt sowie die Gesundheit der Beschäftigten und stellt dadurch auch Unternehmen vor große Herausforderungen. Doch welche konkreten Folgen hat das für die einzelnen Branchen? Was wünschen sich die Beschäftigten, um auch in Zeiten des Klimawandels gesund arbeiten zu können? Das hat die TK untersucht und im TK-Gesundheitsreport Anfang September 2025 veröffentlicht.
" Einfluss auf den Arbeitsplatz ...Neben der Untersuchung der Krankschreibungen wurde für den Report auch eine Umfrage unter rund 1.000 Beschäftigten aus verschiedenen Branchen durchgeführt. Gefragt wurde nach den Auswirkungen des Klimawandels auf die Arbeitswelt und die Gesundheit von Erwerbstätigen.
Demnach gaben rund 60 Prozent der Befragten an, dass der Klimawandel ihren Arbeitsplatz und ihre Gesundheit bereits beeinflusst oder in den vergangenen Jahren beeinflusst hat.
Die Ergebnisse zeigen außerdem, dass sich Beschäftigte, die überwiegend draußen arbeiten, deutlich mehr von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen fühlen als Beschäftigte, die drinnen arbeiten (77 Prozent und 50 Prozent).
Erwerbstätige, die überwiegend körperlich arbeiten, spüren die Folgen des Klimawandels deutlicher als Berufstätige, die ihre Arbeit überwiegend im Sitzen ausführen (75 Prozent und 39 Prozent).
Aus Sicht der Beschäftigten hat der Klimawandel besonders Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit (49 Prozent) und auf körperliche Erkrankungen (45 Prozent). Häufig wurden auch eine geringere Leistungsfähigkeit und Produktivität genannt (43 Prozent).
„Der Klimawandel ist ein Gesundheitsrisiko, vor dem die Arbeitswelt nicht die Augen verschließen darf“, betonte Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK. „Starke und langandauernde Hitze hat bereits jetzt Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Menschen am Arbeitsplatz. Hitze macht müde, geht auf den Kreislauf und kann zu Konzentrationsstörungen führen. Die Gefahr von Arbeitsunfällen steigt und die Produktivität der Beschäftigten nimmt ab“, so Baas.
Neben den Arbeitnehmern wurden auch rund 350 Arbeitgeber zur Wahrnehmung der Situation befragt. Sie schätzen das Thema derzeit noch weniger dringlich als die Beschäftigten ein.
„Nur rund 40 Prozent der befragten Unternehmensverantwortlichen sehen aktuell Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit ihrer Angestellten“, sagte Fabian Krapf, Geschäftsführer des Instituts für Betriebliche Gesundheitsberatung (IFBG), das die Umfrage im Auftrag der TK durchgeführt hat.
„Auch hat bisher nur ein kleiner Anteil der befragten Unternehmen bereits Maßnahmen ergriffen, um negativen Folgen vorzubeugen“, so Krapf. Gründe der Arbeitgeber sind zu hohe Kosten (41 Prozent), bürokratischer Aufwand (28 Prozent), organisatorischer Aufwand (27 Prozent), keine klaren gesetzlichen Vorgaben (25 Prozent) und fehlende technische Voraussetzungen (24 Prozent).
Arbeitnehmer wünschen sich der Umfrage zufolge vor allem ein Bewusstsein für nachhaltiges Verhalten innerhalb des Unternehmens (38 Prozent), bauliche Anpassungen wie Klimaanlagen (35 Prozent) und flexiblere Arbeitszeiten (27 Prozent).
Krapf betonte, dass die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Beschäftigten in den kommenden Jahren weiter zunehmen werden. Arbeitgeber sollten daher schon bald die Gelegenheit ergreifen, entsprechende Maßnahmen zu planen.
Besonders die psychische Gesundheit spielt laut Krapf eine große Rolle. Eine offene Kommunikation über die Bedeutung des Klimawandels für das Unternehmen könne Vertrauen und Orientierung bei den Beschäftigten schaffen.
„Für uns als Krankenkasse sind die Ergebnisse eindeutig: Betriebe müssen sich aktiv mit dem Thema Arbeiten im Klimawandel auseinandersetzen“, forderte Baas. „Dabei gilt es, die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Branchen im Blick zu behalten. Im Rahmen eines professionellen Betrieblichen Gesundheitsmanagements können geeignete, gesundheitsförderliche Strukturen, etwa für Hitzeschutz, etabliert werden“.
Dt. Ärzteblatt 21. Oktober 2025 - Gut 2.000 Wissenschaftler schlagen wegen EU-Klimaziel Alarm: " In der Debatte über ein Klimaziel der Europäischen Union (EU) für 2040 verschaffen sich mehr als 2.000 europäische Wissenschaftler Gehör – darunter mehrere Hundert aus Deutschland. „Die politische Diskussion bewegt sich von den wissenschaftlichen Erkenntnissen weg“, heißt es in einem offenen Brief an die europäischen Staats- und Regierungschefs. Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Emissionen in den nächsten 15 Jahren um 90 Prozent im Vergleich zu 1990 zu senken. Ein Teil soll durch international anerkannte Klimazertifikate kompensiert werden dürfen. Der Vorschlag braucht noch die Zustimmung der EU-Staaten und des Europaparlaments, in mehreren Staaten regt sich jedoch deutlicher Widerstand gegen das Ziel. Bei einem Treffen in Brüssel wollen die EU-Staats- und Regierungschefs heute darüber diskutieren. „Vor dem EU-Gipfel rufen wir die Entscheider dazu auf, an der Wissenschaft und am Pariser Klimaabkommen festzuhalten“, schreiben die Forscher der verschiedensten Universitäten und Institutionen. Das Klimaziel der EU sei ohnehin überfällig. Bei der anstehenden Weltklimakonferenz im November in Brasilien müsse die EU einen verlässlichen Plan mitbringen und als starker und konstruktiver Player im Klimaschutz auftreten. Das vorgeschlagene 90-Prozent-Ziel sei „nicht nur eine politische Entscheidung, sondern eine existenzielle Notwendigkeit, um Europas Zukunft zu sichern und das Leben der Menschen zu schützen angesichts des zunehmend hohen Risikos, kritische Kipppunkte zu überschreiten“. https://www.aerzteblatt.de/news/gut-2000-wissenschaftler-schlagen-wegen-eu-klimaziel-alarm-68a8183c-4c2c-40f1-ac8b-18fe78bbe9f1
gibt eine Übersicht von zielgerichteten und geprüften Instrumenten zur Erhebung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Der GB-Psych Kompass erleichtert die Suche und Auswahl geeigneter Erhebungsinstrumente für Ihr Unternehmen: individuell nach Branche, Anzahl der Beschäftigten und Kosten.
Das Zentralinstitut für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin (ZfAM) möchte betriebliche Akteurinnen und Akteure bei der Ermittlung von Gefährdungen durch psychische Belastung am Arbeitsplatz unterstützen. Dazu wurde das kostenfreie Online-Tool „GB-Psych Kompass“ im ZfAMentwickelt und implementiert, das eine Übersicht von geprüften Instrumenten zur Erhebung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bietet.
Informationen zum GB-Psych Kompass
AnwendungsmöglichkeitenDas bietet der GB-Psych Kompass
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
(2) Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.
(3) Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.
(4) Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.“
Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen (Kategorie 1 A oder 1B nach CLP VO) exponierter Beschäftigter. Die DGUV bietet den Arbeitgeber*innen an, die exponierten Arbeitnehme*innen in der "Zentralen Expositionsdatenbank ZED" zu erfassen: https://www.dguv.de/ifa/gestis/zentrale-expositionsdatenbank-zed/index.jsp
"Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen."
"Arbeitsschutz ist Chefsache. Dies bedeutet, dass die Verantwortung für die Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen immer beim Arbeitgeber liegt. Nicht immer kann der Arbeitgeber den sich daraus ergebenden Aufgaben umfänglich persönlich nachkommen. In allen Fällen, in denen Arbeitgeber arbeitsschutzrechtliche Aufgaben, Überwachungsmaßnahmen und Weisungen nicht in eigener Person effektiv wahrnehmen können, sind sie verpflichtet diese Aufgaben zu übertragen. Grundsätzlich kann jede Art der Arbeitgeberpflicht übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch immer dafür verantwortlich zu prüfen, ob die übertragenen Aufgaben wahrgenommen werden." https://www.hamburg.de/resource/blob/945964/94bdd33633b447b357c2481c95c9139e/d27-massnahmencheck-verantwortung-im-arbeitsschutz-data.pdf
Das betrifft u.a. die Bestellung / Berufung von Betriebsäzt*innen, Fachkräften* für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten*, Ersthelfer*innen, Brandschutzhelfer*innen, Schwerbehindertenvertretern*, Integrationsbeauftragten*
und je nach Bedarf u.a. Brandschutzbeauftragten*, Explosionsschutzbeauftragten*, Gefahrgutbeauftragten*, Strahlenschutzbeauftragten*...
Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat 2022 die Technischen Regel „Fluchtwege und Notausgänge" (ASR 2.3) sowie die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst.
Zudem wurde die ASR A3.4„Beleuchtung" infolge der 2016 aktualisierten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Bezug auf die geänderte Definition des Begriffs „Arbeitsplatz" (seitdem ohne zeitliche Begrenzung) angepasst. Die ASR A1.3„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" wurde infolge der Überarbeitung der ASR A2.3 und ASR A3.4/7 formal bezüglich lichttechnischer Anforderungen an langnachleuchtende Sicherheitszeichen und Anforderungen an die Gestaltung des Flucht- und Rettungsplanes ergänzt, zudem wurden neue Rettungszeichen eingefügt.
Rettungszeichen und adaptive Technologie
Bei den Rettungszeichen, welche die Fluchtwege aus den Gebäuden aufzeigen, wird zunehmend die „adaptive Technologie*“ angewendet. Der Hintergrund: Feste Fluchtwege mit statischen Rettungszeichenleuchten sind unflexibel gegenüber sich ändernden Umständen. Personen im Gebäude können so versehentlich in Richtung der Gefahr geführt werden. Mittels adaptiver Technologien können die Rettungszeichen die angezeigte Richtung je nach Gefahrenlage dynamisch ändern und so den Erfolg und die Flexibilität der Evakuierungsmaßnahmen deutlich verbessern.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/) ist die/der Arbeitgeber*In verpflichtet, Gefährdungen in einer „Gefährdungsbeurteilung“ zu dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung festzulegen, Verantwortliche zu bestimmen und anzugeben, wann mit welchen Mitteln der Erfolg kontrolliert werden soll:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
§4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
psychische Belastungen bei der Arbeit.
§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmendes Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.“
Die Maßnahmen werden nach dem sogenannten STOP Prinzip festgelegt
S = Substitution, soweit möglich - vorrangige Maßnahme
T = Technische Maßnahmen
O = Organisatorische Maßnahmen
P = Persönliche Maßnahmen (z.B. Schutzausrüstung) - nachrangig, da Fehler anfällig
Tätigkeiten mit Biostoffen stellen für die/den Arbeitnehmer*in ein Infektionsrisiko dar und müssen folglich in der Gefährdungsbeurteilung nach den o.g. Grundsätzen erfasst, analysiert und dokumentiert werden. Maßnahmen müssen festgelegt und dokumentiert werden, eine verantwortliche Person ebenso wie ein Kontrolltermin bzgl. der Effektivität der Maßnahmen inkl. der Kontrollparameter bestimmt werden.
Gemäß Biostoff-VO § 5 und TRBA 250, Satz 3.4.1. hat die/der Arbeitgeber*In bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
Schutzstufen Zuordnung
Wenn der Biostoff bekannt ist und der Kontakt gezielt erfolgt, entspricht die erforderliche Schutzstufe der Risikogruppe des Stoffes.
Bei nicht gezielten Tätigkeiten ist für die Einstufung die Feststellung maßgeblich, welche unterschiedlichen Biostoffe in welchem Umfang und in welcher Form bei der Tätigkeit auftreten können. Die Biostoffe sind hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials einzeln zu beurteilen: Berücksichtigt werden dabei Einstufung, Art der Tätigkeit, Übertragungswege und die Expositionssituation.
Werden mehrere Biostoffe bei der nicht gezielten Tätigkeit verwendet, so richtet sich die Schutzstufe nach der Risikogruppe des Stoffes, der im Einzelfall für den Schutz des Beschäftigten relevant ist. Dieser muss nicht unbedingt das höchste Gefährdungspotenzial besitzen.
Ein Beispiel: Ein Biostoff der Risikogruppe 3 kommt bei der betrachteten nicht gezielten Tätigkeit selten vor und die Exposition ist sehr gering. Ein Biostoff der Risikogruppe 2 wird jedoch in großem Umfang erwartet. Er bestimmt damit den Grad der Infektionsgefährdung maßgeblich. Die Tätigkeit kann somit ggf. der Schutzstufe 2 zugeordnet werden (aus: https://sicheresarbeitenimlabor.de/fachinformation-responsiv/kapc/bio_gezielte_nicht_gezielte_taetigkeiten.htm).
Eine Beschreibung der Risikogruppe zu definierten Keimen inkl. der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit (gezielt bzw. ungezielt) findet sich in der GESTIS-Biostoffdatenbank(https://biostoffe.dguv.de/)
hier kann auch die Suche gezielt nach der Branche ausgeführt oder eine Volltextsuche veranlasst werden!
bzw. gemäß TRBA 250 Punkt 3.2.2. in den TRBA 460 für Pilze, 462 für Viren, 464 für Parasiten und 466 für Bakterien(https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA.html). Maßgeblich sind hier für die Einstufung die infektiösen Eigenschaften des biologischen Arbeitsstoffes; sensibilisierende und toxische Wirkungen beeinflussen die Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht und sind hier gesondert ausgewiesen.
Für die Erstellung der TRBA zuständig ist der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ABAS. Er berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu biologischen Arbeitsstoffen (weitere Informationen und Veröffentlichungen des ABAS unter https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/ABAS.html).
Regelhaft gehört gemäß Arbeitsmedizinischer Vorsorge Verordnung ArbMedVV (https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/ - Anhang: Teil 2 Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischenArbeiten mit humanpathogenen Organismen) eine arbeitsmedizinische Beratung (ehemaliger Grundsatz 42 Tätigkeiten mit Infektionsgefahr) zu den Maßnahmen, die die/der Arbeitgeber*in anzubieten (Angebots-Vorsorge) bzw. zu veranlassen (Pflicht-Vorsorge) hat und die die/der betroffene Arbeitnehmer*In annehmen kann bzw. an der sie/er teilzunehmen hat: Vor/Zu Beginn der Tätigkeit, erste nachfolgende Beratung nach spätestens 1 Jahr, weitergehende Beratungen nach spätestens 3 Jahren (AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-2-1.html),
Im Deutschen Ärzteblatt wurde die Bedeutung des Arbeitsschutzes auch unter rechtlichen Aspekten herausgestellt : Arbeitsschutz in Arztpraxen: Unterschätztes Risiko. Dtsch Ärztebl 2010; 107(38): [19] http://www.aerzteblatt.de/archiv/78447
Die zuständige Berufsgenossenschaft für die Gefäßmedizin ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) https://www.bgw-online.de . Viele Informationen und Hilfen finden sich schon auf ihrer Internetseite.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung KBV stellt in diesem Zusammenhang zum Schutz ihrer Mitglieder eine Broschüre mit dem Titel „Überwachungen und Begehungen von Arztpraxen durch Behörden Informationen zu gesetzlichen Grundlagen und Checklisten“ zur Verfügung: http://www.kbv.de/media/sp/Broschuere_Begehungen.pdf
Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz sind dasArbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; aktuelle Versionen finden sich auf:https://www.gesetze-im-internet.de/
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA hat den alten "Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung" durch ein neues Referenzwerk zum Thema Gefährdungsbeurteilung ersetzt:
M. Kittelmann, L. Adolph, A. Michel, R. Packroff, M. Schütte, S. Sommer (Hrsg.):
Handbuch Gefährdungsbeurteilung.
1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2021. Seiten 611, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:fachbuch20210127
Das Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung ist ein Nachschlagewerk für Arbeitsschutzfachleute. Es stellt grundlegende Informationen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung. Durch die Berücksichtigung der allgemeinen Informationen und Kriterien in diesem Handbuch lässt sich nicht die Angemessenheit eines konkreten Ergebnisses einer Gefährdungsbeurteilung ableiten, hierfür sind stets betriebs- und situationsspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
Die Inhalte des Handbuchs werden online fortlaufend auf den neuesten Stand gebracht. Nutzerinnen und Nutzer können dadurch schnell auf inhaltliche Änderungen zugreifen. Zugleich erlaubt die PDF-on-Demand Funktion, jederzeit das Dokument oder Teile davon zu laden, abzuspeichern oder auszudrucken.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement.
Seit 1996 verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz alle Arbeitgeber durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen eigenständig die notwendigen Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten abzuleiten.
Teil 2 enthält gefährdungsfaktorenbezogenes Wissen, insbesondere zur Relevanz der jeweiligen Gefährdung und deren Wirkungen, Ermittlungs- und Beurteilungsgrundlagen, Arbeitsschutzmaßnahmen sowie vorliegende Vorschriften, Regelwerke und weitere (arbeits-)wissenschaftliche Erkenntnisse.
Teil 3 enthält qualitätsgesicherte Handlungshilfen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen in Form einer Datenbank.
Zu den online Versionen des Handbuches Gefährdungsbeurteilung
über den Umgang mit elektromagnetischer (EM) Strahlung
Für uns Menschen i.d.R. nur im Wellenlängenbereich von etwa 400 bis 780 nm sichtbar und selten spürbar, das ist der Stoff (?), aus dem alle Materie besteht.
Jenseits von Elektronen, Protonen, Neutronen, Quarks und anderen Kleinstteilchen löst sich alles auf in Energie-Welle. Energie-Einwirkung auf Materie führt zur Veränderung, letztendlich ist sie auch Grundlage aller physiologischen Vorgänge sowohl von Leben als auch von Sterben und Tod.
Ihren Einfluß auf lebende Menschen zu messen, zu ermitteln und zu beurteilen ist Aufgabe sowohl der Gefäßmedizin, wo die Funktion von medizinischen Geräten (z.B. Herzschrittmachern) durch EM-Strahlung beeinflußt werden kann, als auch der Arbeitsmedizin, wo EM-Strahlung Einfluß nimmt auf Arbeiter*innen und deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, den Arbeitgeber*, die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen und in der Gefährdungsbeurteilung alle Gefahren zu thematisieren und Maßnahmen zur Beendigung bzw. Minimierung festzulegen. Das bezieht sich auch auf EM Strahlung am Arbeitsort.
Welche Hilfen stehen den Betroffenen (Arzt* <> Patient*, Arbeitgeber* <> Arbeiter*) zur Verfügung, um EM-Strahlung zu erfassen und zu beurteilen und daraus Konsequenzen für ihr Handeln zu ziehen?
Wenn der Arbeitgeber nicht kompetent genug ist, die Gefahr allein bewerten zu können, so hat er fachkundige Personen einzuschalten. Das ist zunächst seine Fachkraft* für Arbeitssicherheit und/oder sein Betriebsarzt*; verfügen diese nicht über die entsprechende Fachkunde, sind die entsprechenden Fachexperten* bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (z.B. BGW) einzuschalten. …
Forschungszentrum für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit (femu) am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Uniklinik RWTH Aachen - EMF-Portal ist weltweit die umfassendste wissenschaftliche Literaturdatenbank zu biologischen und gesundheitlichen Wirkungen nicht-ionisierender elektromagnetischer Strahlung (Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz) mit uneingeschränktem Zugriff: https://www.ukaachen.de/kliniken-institute/institut-fuer-arbeits-sozial-und-umweltmedizin/femu/emf-portal/ → EMF Portal https://www.emf-portal.org/de
über den Umgang mit elektromagnetischer (EM) Strahlung
Für uns Menschen i.d.R. nur im Wellenlängenbereich von etwa 400 bis 780 nm sichtbar und selten spürbar, das ist der Stoff (?), aus dem alle Materie besteht.
Jenseits von Elektronen, Protonen, Neutronen, Quarks und anderen Kleinstteilchen löst sich alles auf in Energie-Welle. Energie-Einwirkung auf Materie führt zur Veränderung, letztendlich ist sie auch Grundlage aller physiologischen Vorgänge sowohl von Leben als auch von Sterben und Tod.
Ihren Einfluß auf lebende Menschen zu messen, zu ermitteln und zu beurteilen ist Aufgabe sowohl der Gefäßmedizin, wo die Funktion von medizinischen Geräten (z.B. Herzschrittmachern) durch EM-Strahlung beeinflußt werden kann, als auch der Arbeitsmedizin, wo EM-Strahlung Einfluß nimmt auf Arbeiter*innen und deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit.
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, den Arbeitgeber*, die Gesundheit der Arbeitnehmer*innen zu schützen und in der Gefährdungsbeurteilung alle Gefahren zu thematisieren und Maßnahmen zur Beendigung bzw. Minimierung festzulegen. Das bezieht sich auch auf EM Strahlung am Arbeitsort.
Welche Hilfen stehen den Betroffenen (Arzt* <> Patient*, Arbeitgeber* <> Arbeiter*) zur Verfügung, um EM-Strahlung zu erfassen und zu beurteilen und daraus Konsequenzen für ihr Handeln zu ziehen?
Wenn der Arbeitgeber nicht kompetent genug ist, die Gefahr allein bewerten zu können, so hat er fachkundige Personen einzuschalten. Das ist zunächst seine Fachkraft* für Arbeitssicherheit und/oder sein Betriebsarzt*; verfügen diese nicht über die entsprechende Fachkunde, sind die entsprechenden Fachexperten* bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (z.B. BGW) einzuschalten. …
Forschungszentrum für Elektro-Magnetische Umweltverträglichkeit (femu) am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Uniklinik RWTH Aachen - EMF-Portal ist weltweit die umfassendste wissenschaftliche Literaturdatenbank zu biologischen und gesundheitlichen Wirkungen nicht-ionisierender elektromagnetischer Strahlung (Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz) mit uneingeschränktem Zugriff: https://www.ukaachen.de/kliniken-institute/institut-fuer-arbeits-sozial-und-umweltmedizin/femu/emf-portal/ → EMF Portal https://www.emf-portal.org/de
aus aktuellem Anlass (Energiespar-Verordnung mit Absenkung der Mindestentemperatur in Arbeitsstätten) und der anstehenden kalten Jahreszeit finden sich hier Hinweise zum Umgang mit dem Thema "Kälte am Arbeitsplatz".
Nach der Definition der Physik und der Thermodynamik gibt es keine Kälte, sondern nur Wärme. Das Verständnis von „Kälte“ als Gegenteil/Abwesenheit von Wärme hat dennoch Eingang in die technische Fachsprache gefunden. Auch in der Fachsprache wird der Begriff aber zumeist unscharf und uneinheitlich verwendet; es kann damit sowohl die übertragene Wärmemenge oder der Wärmestrom als auch die Kühltemperatur oder die Temperaturdifferenz zur Umgebung gemeint sein (WIKIPEDIA).
Wo Kälte in der Arbeitsumgebung herrscht, existiert folglich auch der Verlust von Wärme des arbeitenden Menschen. Das kann wohltuend sein, wenn der Mensch Wärme angeben muß, um seine Körper(Kern)temperatur stabil halten zu können, oder unangenehm, wenn der Mensch zum Erhalt seiner Körper(Kern)temperatur Wärmeenergie erzeugen muß. Gefährlich bis lebensbedrohlich wird es für ihn, wenn die innere Wärmeproduktion die Körper(Kern)temperatur nicht stabil halten kann
DIN EN 342: Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte
DIN 33403-5: Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen
DIN EN 340: Schutzkleidung: Allgemeine Anforderungen
DIN EN ISO 7726: Umgebungsklima - Instrumente zur Messung physikalischer Größen
DIN EN ISO 9886: Ergonomie – Ermittlung der thermischen Beanspruchung durch physiologische Messungen
DIN SPEC 33428 (ehemals DIN-Fachbericht 128): Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Grundlagen zur Klimaermittlung
DIN EN ISO 9920: Ergonomie der thermischen Umgebung - Abschätzung der Wärmeisolation und des Verdunstungswiderstandes einer Bekleidungskombination
DIN EN ISO 11079: Ergonomie der thermischen Umgebung - Bestimmung und Interpretation der Kältebelastung bei Verwendung der erforderlichen Isolation der Bekleidung (IREQ) und lokalen Kühlwirkungen
DIN EN ISO 15743: Ergonomie der thermischen Umgebung - Arbeitsplätze in der Kälte - Risikobewertung und Management
[2] BUX, K.; KAMPMANN, B.: B III-1 Raumklima. In LETZEL, S.; NOWAK, D. (Hrsg.), Handbuch der Arbeitsmedizin - Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Klinische Arbeitsmedizin, Gesundheitsförderung und Prävention, Heidelberg: ecomed MEDIZIN
Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle
– findet sich in Bezug auf Kälte-Einwirkung
Folgendes:
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Arbeitsplätze in technisch gekühlten Räumen, wie z. B. Kühlräume, Tiefkühllager oder Frischeräume in der Lebensmittelindustrie. Arbeitsplätze im Freien müssen gesondert betrachtet werden, da hier zusätzliche Einflüsse hinzukommen, insbesondere durch die witterungsbedingte Belastung wie Wind und Niederschläge. Praktische Hinweise für Arbeitsplätze im Freien bei Kälte sind in der Norm DIN EN ISO 15743 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Arbeitsplätze in der Kälte - Risikobewertung und Management" zu finden, z. B. bezüglich Arbeitsplanung, technischer Schutzmaßnahmen, Schutzkleidung, Schulung und beruflicher Gesundheitsfürsorge.
Maßnahmen zur Reduzierung der Kältebelastung
können sein:
Kältebelastung reduzieren
Die Lufttemperatur ist die grundlegende und wichtigste Belastungsgröße und sollte nicht niedriger als technologisch erforderlich sein.
Zugluft vermeiden
Die Luftgeschwindigkeit ist möglichst gering zu halten. DIN 33403-5 empfiehlt für vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten eine mittlere Luftgeschwindigkeit von < 0,20 ± 0,10 m/s.
Wärmestrahler einsetzen
Arbeitsschutzmaßnahmen bei häufig wechselnden Klimabelastungen
häufig wechselnde Klimabelastung zwischen den Kältebereichen sowie zwischen Kältebereich und Außenklima einschränken, z. B. durch
überbaute Rampen mit möglichst klimadichtem Abschluss an Lastkraftwagen
beheizbare Fahrerkabinen (Gabelstapler)
Einrichtung von Zwischenlagerräumen
Arbeitsteilung zwischen den Klimabereichen
persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden
Die Bekleidung ist an die jeweiligen Arbeits- und Klimabedingungen anzupassen, eventuell ist beheizbare Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen,
Empfohlene Aufwärmzeit in % zur Kälteexpositionszeit
Empfohlene Aufwärmzeit (gerundete Werte) (min)
I
von +15 bis +10
150
5
10
II
unter +10 bis - 5
150
5
10
III
unter -5 bis -18
90
20
15
IV
unter -18 bis -30
90
30
30
V
unter -30
60
100
60
Bedingungen in Pausenräumen
Aufwärm- und Umkleideräume einrichten (Anhang 4.1 und 4.2 ArbStättV)
Raumtemperatur muss mindestens +21 °C betragen, Räume sollen trocken und zugluftfrei sein
eventuell Einrichtungen zur Wiedererwärmung der Hände und Füße vorsehen (Warmluftgeräte, Wärmeplatten)
Kleidung trocknen/Trockenschränke vorsehen
Möglichkeit schaffen, Kälteschutzkleidung abzulegen und zu trocknen
für die Arbeit in den Kältebereichen III und IV sollten Einrichtungen zur Trocknung (Trockenschränke) und Erwärmung der Kleidung, Stiefel und Handschuhe vorsehen werden.
Kontaktkälte
Kontaktkälte ist möglichst zu vermeiden (siehe "Kalte Medien")
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Beschäftigte, die bei Temperaturen unter -25 °C arbeiten, sind gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen (Pflichtvorsorge). Derzeit gibt es kein dies konkretisierendes Dokument, da die BGI 504-21 "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 21 Kältearbeiten" zurückgezogen wurde.
Die Maßnahmen zur Abwehr bzw. Abmilderung der Gefährdung durch Kälte orientieren sich an dem STOP Prinzip:
S – Substitution T – Technische Maßnahmen O - Organisatorische Maßnahmen P – Persönliche Schutzausrüstung
SUBSTITUTION
Ersatz der Arbeit in Kälte durch eine andere Arbeit, in der Kälte-Einfluß fehlt.
TECHNISCHE MASSNAHMEN
Schutz des Arbeitsbereiches vor Kälteeinwirkung durch bauliche Maßnahmen wie Schutzgehäuse um die Arbeitsstätte.
ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN
Verkürzung der Arbeitszeit in Kälte z.B. durch Pausen in Wärme (s.o. Tabelle 7.1.4.). Verringerung der Auskühlung infolge Immobilisierung (z.B. Büroarbeit) durch Mobilisierung.
PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
In Ergänzung oder als schlechtere Alternative zu den vorangehenden Maßnahmen (STO) kann der Wärmeverlust des Körpers durch Schutzkleidung verringert werden. Da die thermische Situation des Körpers vom Ort am bzw. im Körper individuell unterschiedlich ist und sich auch im Zeitverlauf ändert, sie zudem variablen inneren und äußeren Einflüssen ausgesetzt ist (> Körpertemperatur), sind Schutzkleidungen, die sich diesen Veränderungen anpassen können (>Zwiebelschalenprinzip) von Vorteil gegenüber nicht veränderlichen Maßnahmen.
Die Anforderungen an Kälteschutzkleidung sind in der DIN EN 342: „Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte“ bzw. der DIN EN ISO 15743 "Ergonomie der thermischen Umgebung - Arbeitsplätze in der Kälte - Risikobewertung und Management" geregelt.
ERHÖHTE GEFÄHRDUNG bei
Erkrankungen der peripheren Gefäße / der Mikrozirkulation bedingen auch eine erhöhte Gefährdung durch Kälteeinwirkung
Die Erkrankungen sollten an sich so (gut) behandelt werden, daß die Folgen (Kälte bedingte Mikrozirkulationsstörung / Kältempfindlichkeit) klinisch nicht zum Tragen kommen. Für den Fall, daß sie dekompensiert sind, müssen Arbeitgeber*innen i.R. der individuellen Gefährdungsbeurteilung STO- Maßnahmen festlegen, die (Kälteschutz-) PSA ist da nur als letzte Maßnahme empfehlenswert (s.o.).
Die aktuell gültige Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung sieht eine Begrenzung der effektiven Ganzkörper-Strahlendosis für beruflich exponierte erwachsene Personen auf 20 Millisievert (im Ausnahmefall 50) pro Jahr und 100 Millisievert im 5 Jahresintervall sowie eine maximale Berufslebensdosis von 400 Millisievert vor. Der Grenzwert für die effektive Dosis zum Schutz von erwachsenen Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt hingegen 1 Millisievert im Kalenderjahr. Die erlaubte jährliche effektive Organdosis der Augenlinse ist begrenzt auf 20 Millisievert, die der Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel auf 500Millisievert.
Dosisgrenzwerte dienen nicht als Trennlinie zwischen gefährlicher und ungefährlicher Strahlenexposition. Die Überschreitung eines Grenzwertes bedeutet vielmehr, dass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten gesundheitlicher Folgen (insbesondere von Krebserkrankungen) über einem als annehmbar festgelegten Wert liegt. Die Grenzwerte legt der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber fest.
Da es keinen Dosiswert gibt, unter dem ionisierende Strahlung mit Sicherheit kein gesundheitliches Risiko beinhaltet, besteht auch unterhalb der Grenzwerte ein gewisses, wenn auch geringes Risiko, das mit zunehmender Dosis ansteigt. Daher muss jede Strahlenexposition auch unterhalb der festgelegten Grenzwerte wenn möglich vermieden und wo dies nicht möglich ist, so gering wie möglich gehalten werden (Prinzip der Optimierung).
Eine neue europäische Richtlinie (Richtlinie 2013/59/Euratom) soll den Strahlenschutz am Arbeitsplatz und für die Bevölkerung sowie den medizinischen Strahlenschutz weiter verbessern. Die Richtlinie basiert auf dem neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisstand und hat das Ziel, einen umfassenden Schutz vor ionisierender, also energiereicher, Strahlung zu gewährleisten.
Zu den wesentlichen Neuerungen der Richtlinie zählen:
Ein verbesserter Strahlenschutz bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die sich in Böden und Gesteinen der Erdkruste finden und infolge industrieller Verarbeitung ein Gesundheitsrisiko darstellen können
Maßnahmen zum Schutz vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon, das an Arbeitsplätzen und in Wohngebäuden auftreten und Lungenkrebs verursachen kann
Regelungen zur Bewältigung radiologischer Altlasten
Regelungen zur natürlichen Radioaktivität in Baustoffen
Detaillierte Vorgaben für die Notfallplanung und die verstärkte Kooperation aller Mitgliedsstaaten zum Zweck eines einheitlichen Handelns im Notfall
Klare Vorgaben für medizinische Früherkennungsuntersuchungen mit Röntgenstrahlung, um nicht erforderliche Röntgenuntersuchungen zu vermeiden
In Artikel 32 werden Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte festgelegt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich Maßnahmen zum Schutz strahlenexponierter Arbeitskräfte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie stützen auf
a) eine vorherige Bewertung von Art und Höhe des radiologischen Risikos für die strahlenexponierten Arbeitskräfte;
b) die Optimierung des Strahlenschutzes unter allen Arbeitsbedingungen, einschließlich der beruflichen Exposition als Folge von Tätigkeiten mit medizinischer Exposition;
c) die Einteilung strahlenexponierter Arbeitskräfte in verschiedene Kategorien;
d) Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den verschiedenen Arbeitsbereichen und Arbeitsbedingungen, erforderlichenfalls einschließlich einer individuellen Überwachung;
e) die medizinische Überwachung;
f) die Aus- und Fortbildung.“
Die neue Euratom-Richtlinie wurde am 17. Januar 2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und muss bis zum 6. Februar 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. Fünf bestehende Richtlinien auf diesem Gebiet werden mit Ende der Umsetzungsfrist aufgehoben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf, mit dem das deutsche Strahlenschutzrecht modernisiert und möglichst vollzugsfreundlich gestaltet werden soll. Richtlinie im Volltext (pdf): http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:013:0001:0073:DE:PDF
In der Abklärung und Therapie von Durchblutungsstörungen sind radiologische Techniken eine relevante Strahlenquelle für das medizinische Personal und jegliche Form der Substitution und Reduktion u.a. mit technischen Mitteln soll helfen, die Strahlenbelastung zu reduzieren.
Empfehlungen, um die Strahlenbelastung zu reduzieren:
How to Reduce Radiation Exposure During EVAR.Tips and tricks to minimize radiation exposure during EVAR procedures.By Stéphan Haulon, MD, PhD; Adrien Hertault, MD; Jonathan Sobocinski, MD, PhD and Richard Azzaoui, MD.Supplement to Endovascular Today, November 2015: 27-31. Full text pdf.: http://evtoday.com/pdfs/et1115_Cook_supp_sec%207.pdf
Editor's choice--Use of disposable radiation-absorbing surgical drapes results in significant dose reduction during EVAR procedures.Kloeze C1, Klompenhouwer EG2, Brands PJ1, van Sambeek MR3, Cuypers PW3, Teijink JA4. Eur J Vasc Endovasc Surg. 2014 Mar;47(3):268-72. doi: 10.1016/j.ejvs.2013.12.008. Epub 2014 Jan 18. Full text open access - http://www.ejves.com/article/S1078-5884(13)00742-9/pdf
der AG Arbeitsmedizin der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie, denn
sie wirkt einerseits auf die Gefäße, andererseits auf die Gefäßmediziner, die sie zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken einsetzen.
Im Gefäßsystem sind die Gefäße mit höherer Teilungsrate stärker betroffen, die Gefäße der Mikrozirkulation mehr als die großen Gefäße, die als relativ strahlenunempfindlich gelten. Letztendlich ist als Strahlenspätfolge die Anzahl kardiovaskulärer Erkrankungen wie Herzinfarkt und Apoplexie erhöht und auch das Eintreten von Strahlenspätschäden an anderen Organen ist unter anderem von der Beeinträchtigung der Organ-Mikrozirkulation abhängig.
Interventionell tätige Gefäßmediziner und Radiologen können hohen Strahlendosen ausgesetzt sein. Das statistisch signifikant erhöhte Auftreten von Linsentrübungen und Meningeomen in dieser Berufsgruppe läßt vermuten, daß der Strahlenschutz dieser Regionen bislang unterbewertet wurde.
Aufgabe wird es sein,
Arbeitsmediziner für Gefäßschäden durch ionisierende Strahlung
und Gefäßmediziner für Strahlenschutz - auch am eigenen Körper -
zu sensibilisieren.
Mitglieder der AGA sind Strahlenschutzärzte und halten Kontakt zu international renommierten Strahlenexperten.
Sie stehen für weitergehende Fragen zur Verfügung.
Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen im Arbeitsschutz sind dasArbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; aktuelle Versionen finden sich auf:https://www.gesetze-im-internet.de/und auf https://regelrechtaktuell.de/
Der Mensch hatte schon immer Kontakt zu natürlichen Nanopartikeln wie Salzpartikeln, Vulkanasche, Brandrauche, Stäube, Mikroorganismen und diversen anderen nanoskaligen Substanzen. Der Stoffwechsel ist also durchaus auf diese externen Expositionen und Belastungen eingestellt und kann normalerweise damit umgehen, ohne dass Gesundheitsschäden auftreten.
In den letzten Jahrzehnten sind jedoch in der Umwelt zahlreiche künstliche prozessbedingte Nanopartikel wie Dieselruß, andere Motorenemissionen, Schweißrauche, Tonerpartikel etc. hinzugekommen. Nanoskalige Schadstoffe entstehen also z.B. bei Schweißverfahren, Gießverfahren, Kunststoffspritzen, Bearbeitung von Steinmaterialien, Metallschleifen, im Straßenbau (Bitumen), bei Beschichtungen (wie Lackieren) und sogar in der Lebensmittelproduktion (wie beim Backen von Brot und Kuchen).
Und zuletzt drängen immer mehr extra produzierte synthetische Nanopartikel auf den Markt, welche durch ihre kleine Struktur Vorteile u.a. in der Herstellung, Anwendung und Haltbarkeit von Materialien und Lebensmitteln etc. versprechen. Hier finden sich im Alltag beispielsweise Produkte wie Sonnenmilch, Beschichtungen von Metallen und Glasmaterialien oder in der Medizintechnik. Im Lebensmittelbereich finden sich zahlreiche Beispiele zur Verbesserung der Haltbarkeit, Textur, des Geschmackes oder der Empfindlichkeit gegenüber einer Keimbelastung.
Durch die zusätzliche teils erhebliche Anzahl von nanohaltigen Elementen in unserer Umwelt (Luft / Wasser / Boden) steigt also auf jeden Fall die Möglichkeit der Exposition und Inkorporation in den menschlichen Körper.
Mittlerweile gibt es erstzunehmende Hinweise von seriösen Wissenschaftlern, die den dringenden Verdacht äußern, dass die Nanopartikel zumindest als schädlicher Co-Faktor und in Einzelfällen sogar Hauptfaktor von schweren Erkrankungen wirken könnten. Dazu gehören beispielsweise Erkrankungen des Atemwegstraktes (Nase / Bronchien / Lungenbläschen) z.B. mit der „Schweißerlunge“ oder der COPD („chronische Bronchialverengungen“) oder sogar des Lungenkrebses. Es gibt Hinweise auf Auslösung von Allergien oder zumindest die Verstärkung von bestehenden Erkrankungen (wie beim Asthma bronchiale). Im Herz-Kreislauf-System zeigen sich Veränderungen der Herzfrequenz, ein Eindringen der Nanopartikel in große Blutgefäße, Änderungen der Blutgerinnung und sogar Blutzerstörungen. Effekte im Magen-Darm-Trakt und im Nervensystem sind ebenfalls in der Diskussion.
Ein Hauptproblem bei der Umweltbelastung und damit der Exposition der Menschen (und Tiere und Pflanzen) mit Nanopartikeln dürfte wohl sein, dass der Stoffwechsel auf diese große zusätzliche Menge an potentiellen Schadstoffen nicht eingerichtet ist.
Wie im Gefahrstoffbereich generell kann der menschliche Körper mit einer gewissen Menge an Schadstoffen im Rahmen der Aufnahme (über Lungen / Magen-Darm / Haut) umgehen. Die Verstoffwechselung (z.B. im Hauptorgan Leber) und die Ausscheidung (über die Nieren und den Darm) und die Reparatur von etwaigen Schäden (an Organen und der Erbsubstanz) funktionieren bei Gesunden so lange, wie diese Systeme nicht überfordert werden. Bei zu vielen in den Körper aufgenommenen Schadstoffen funktioniert dieses System aber ggf. nicht mehr, es kann zu dauerhaften Schäden an Organen und der Erbsubstanz kommen, die nicht mehr reparabel sind und damit kann es zu schweren Erkrankungen bis hin zu Krebs kommen. Und bei besonders empfindlichen Personengruppen wie Kindern, älteren Menschen oder bereits Vorerkrankten treten diese Schäden dann teilweise noch deutlich früher auf.
Ebenfalls problematisch ist wie immer die Tatsache, dass einerseits "Langzeiteffekte" eben erst nach langer Zeit (bei der Krebsgefahr ja durchaus erst nach über 10- 45 Jahre) auftreten und andererseits sehr schwer ursächlich 1 Substanz zugeordnet werden können.
Bezüglich der potentiellen Kanzerogenität (Krebsgefahr) vor allem der faserförmigen Nanopartikel (z.B. Carbo Nano Tubes) sind die 2 pathophysiologischen Hauptfaktoren einerseits (wie bei Asbest) die Fasergeometrie. Gefährlich sind vor allem die langen und sehr dünnen Fasern, welche der Körper sehr schlecht verarbeiten kann. Andererseits mindestens so wichtig ist die Biobeständigkeit. Wie z.B. bei "Mineralfasern" ist es wichtig, ob der Körper die Fasern "auflösen" und ausscheiden kann oder eben nicht. Gefährlich sind hier bekanntermaßen die biostabilen, also nicht oder kaum auflösbaren Fasern. Im Gefahrstoff Recht wird dieses über Untersuchungen und Einstufungen mit dem sogenannten "Kanzerogenitäts Index" geprüft und gekennzeichnet, sodass Käufer die Gefährdung (z.B. von Mineralwollen) einschätzen können. Aber diese Vorgaben gelten ja (für mich völlig unverständlicherweise) nicht für Nanopartikel. Hier haben wir weder ordentliche Einstufungen, Kennzeichnungen noch Grenzwerte.
Andererseits haben wir es auch bei den Nanopartikeln (außer im Labor) immer mit Mischexpositionen sowohl verschiedener (Nano-) Substanzen als auch größerskaliger Substanzgemische zu tun. Das macht die Prüfung der Gefährlichkeit von Einzelsubstanzen so schwierig.
Negativ wirken die Nanopartikel auch durch die teils extrem hohe Adsorptionskapazität.
Durch diese z.B. bei Titandioxid (TiO2) bis zu 100 %ige Proteinbindung werden die Stoffwechselprozesse im Körper ggf. massiv behindert. Diese Enzymgesteuerten Systeme kann man am besten mit den Begriffen "Stoffwechsel-Trupp" (Leberstoffwechsel) / "Ausscheidungs-Trupp" (Niere / Darm) / "Zell- und DNA-Reparaturtrupp" klären. Wenn man sich vorstellt, dass z.B. das Hauptenzymsystem (Cytochrom P 450 Oxydoreduktasen mit seinen Isoenzymen) durch diese Adsorption teilweise oder komplett geblockt werden kann, kann glaube ich jeder verstehen, dass das ggf. nicht gut ist.
Und das Schadstoff-Mengenproblem im Körper kann man auch mit den "Trupps" erklären, wo man gut nachvollziehen kann, dass die Trupps, die z.B. eine "Personalstärke für 2 Baustellen" haben, mit 4 oder mehr Baustellen (also z.B. durch eine übermäßige Inkorporation von Nanopartikeln) einfach überfordert sein können.
Das muss dann irgendwann zu Überlastungen mit Fehlern oder Komplettversagen dieser Schutzmechanismen enden (Mutationen / Erkrankungen wie Organversagen oder Krebs).
Ein weiterer extrem wichtiger Part ist die Abfall-Problematik des "Nanoplastiks". Dieser Müll entsteht entweder primär z.B. durch hergestellte Produkte (wie Peelingpartikel in Kosmetika im Abwasser). Andererseits wird jeder Plastikmüll in der Umwelt durch jahrelangen Abbau irgendwann zu Mikro- und dann Nano-Plastik. Neben den für Jeden schon beeindruckenden Bildern von "makroskopisch zugemüllten Traumstränden" und "Müllkontinenten" in den Weltmeeren sind die zermahlenen und damit nicht mehr sichtbaren Nanoplastikpartikel ja noch viel schlimmer. Einerseits durch die (primär unsichtbare) Aufnahme in die Nahrungsketten (z.B. Fisch / Mensch). Andererseits als potentielle "Giftbomben", da diese Nanopartikel gerade aufgrund ihrer riesigen Oberfläche und Adsorptionskapazität zusätzlich noch sekundäre Schadstoffe (wie PAKs oder Schwermetalle) anlagern und damit in der Nahrungskette anreichern und zum Menschen zurückbringen können.
In einem Ablaufschema kann man die Gefahrstoff- und Schadstoff-Toxikologie folgendermaßen darstellen:
Individuelle Schadstoffverarbeitung im Körper („Verarbeitungs-Trupp“)
Individuelle Schadstoffausscheidung über Niere und Darm („Ausscheidungs-Trupp“)
Individuelle Zell- und Chromosomen-Reparaturen („Reparatur-Trupp“)
Schutzmaßnahmen mit dem Ziel der Minimierung der Inkorporation (um den Körperstoffwechsel, die Ausscheidung und die Reparatur- Mechanismen nicht zu überfordern)
Schutzmaßnahmen nach der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge STOP:
Substitution (z.B. Ersatz durch harmlosere Substanzen / hier Verzicht auf potentiell schädliche Nanopartikel)
Technik (z.B. Absaugung)
Organisation (z.B. Abtrennung von Schwarzbereichen)
Zusammengefasst gibt es also leider bisher aus meiner Sicht keine ausreichenden gesetzlichen Regeln u.a. zur Untersuchung der etwaigen negativen Gesundheitsauswirkungen dieser zusätzlich in die Umwelt gebrachten Nanopartikel. Es gilt zumindest im Umweltbereich jedoch das Verursacher- und Präventionsprinzip. Daher ist es bei dieser Datenlage eigentlich unverantwortlich, dass Hersteller seit Jahrzehnten fast unkontrolliert nanohaltige Produkte auf den Markt und damit in die Umwelt bringen, ohne deren Ungefährlichkeit nachgewiesen zu haben. Wie schon mehrfach in der Vergangenheit (Stichworte Asbest / PAKs / Weichmacher wie Phthalate / Glyphosat / etc.) droht ggf. eine Belastung der Umwelt und damit der Gesundheit der Bevölkerung, da man die potentiellen Schäden erst nach Jahren bzw. Jahrzehnten erkennt. Andererseits gilt in der EU eigentlich das Vorsorgeprinzip, wonach z.B. von Herstellern die Unbedenklichkeit ihrer Produkte nachgewiesen werden muss, bevor die Marktfreigabe erfolgt. Diese gesetzlichen Vorgaben werden jedoch aus meiner persönlichen Sicht bisher unzureichend umgesetzt. Daher habe ich im März 2017 eine offene Anfrage an die zuständige EU Kommission (EK) verfasst, auf die ich bisher leider noch keine abschließende Antwort erhalten habe.
Dr. med. Joern-Helge Bolle / Facharzt für Arbeitsmedizin
Auszug aus meiner Anfrage an die EK (Europäische Kommission):
„ Als Facharzt für Arbeitsmedizin habe ich seit fast 30 Jahren täglich mit den Themen Gefahrstoff-Management / Gesundheitsprävention / Umwelt- und Arbeitsschutz zu tun. In diesem Zusammenhang ergeben sich aktuell zahlreiche offene Punkte und Fragen zum Thema Nanoskalige Partikel in der Umwelt, welche seit Jahren keine ausreichende Klärung und keinen Eingang in die in der EU vorhandenen Gefahrstoff-/Schadstoff-Regelungen (REACH / Chemikaliengesetz / Gefahrstoff Verordnung / etc.) gefunden haben.
In meiner Anfrage an die EK geht es vor allem um die aus meiner Sicht völlig unzureichende Geschwindigkeit der Klärung der offenen Fragen und die unzureichende Umsetzung des in der EU doch eigentlich geltenden Vorsorgeprinzips. Es ergeben sich u.a. folgende ungeklärte Punkte:
Gefährdungsbeurteilung der nanoskaligen Partikel: Die Antwort der Bundesregierung auf die Frage der Gefährlichkeit unter Punkt 3 der Bundestagsanfrage 2016 ("Nanomaterialien sind nicht per se gefährlich für die Gesundheit") mit der Ablehnung eines Nanoproduktregisters ist zumindest aus meiner Sicht verharmlosend. Es gibt genügend gesicherte Hinweise, dass zumindest biobeständige Nanopartikel durchaus per se ein nicht zu unterschätzendes Risikopotential (bis hin in den CMR Bereich / Kanzerogenität / Mutagenität / Reproduktionstoxizität) haben. Und dass unterhalb von 40-50 nm neben den rein oberflächenbezogenen Aspekten noch physikochemische Sondereffekte beschrieben sind, ist auch nicht gerade beruhigend. Unter anderem finden sich Veränderungen der Enthalpie, der Starttemperatur thermisch bedingter Oxidationspozesse und ein sprunghafter Anstieg der Adsorptionskapazität (mit ggf. daraus resultierendem erheblichen Einfluss auf (Körper-) Enzymprozesse durch Bindung von Proteinen). Hinsichtlich der potentiellen Kanzerogenität sind besonders der "19 Stäube Versuch" bemerkenswert, wo (verkürzt) selbst primär inerte Stäube in der nanoskalierten Form krebserzeugend sind. Die ganz aktuellen Studien mit Nachweis der hohen Kanzerogenität (ähnlich dem Asbest) von faserförmigen, biobeständigen Nanopartikeln (z.B.bestimmten Carbo Nanotubes) sind ebenfalls beunruhigend. Aus meinem Fachbereich der Arbeitsmedizin sind ebenfalls zahlreiche nanoskalierte prozessbedingte Partikel (z.B. Chrom und Nickel bei bestimmten Schweißverfahren) als hochpotente Kanzerogene bekannt.
Fehlende toxikologisch gesundheitliche Prüfung und Einstufung von Nanoprodukten: wenn die Bundesregierung (zurecht) unter Punkt 10 der Anfrage 2016 darauf hinweist, dass Kosmetikprodukte vor dem Inverkehrbringen u.a. sicherheitsrelevante Informationen wie z.B. zum toxikologischen Profil und den Expositionsbedingungen zu übermitteln haben, warum gilt das dann nicht auch für die anderen Produkte? Und im Kosmetikbereich ist ja vernünftigerweise auch die Verpflichtung zur Meldung etwaig nanoskaliger Produktanteile vorhanden. Weiterhin gibt es hier auch die Kennzeichnungspflicht, womit aus Sicht der Bundesregierung "Transparenz geschaffen wird". Ist diese Transparenz nicht auch in anderen Bereichen (z.B. Lebensmittel / Beschichtungen / Medizinprodukte / Farben / etc.) notwendig?
Unzureichende Datenlage: Die Bundesregierung der BRD spricht selbst (unter Punkt 12) von "bisher noch unzureichenden qualitativen und quantitativen Daten... zur Freisetzung in die Umwelt". Pointiert formuliert wird sich an dieser völlig unbefriedigenden Lage kaum etwas ändern, wenn nicht endlich verschärfte Melde- und Prüfauflagen erlassen werden. Die durchaus auch von offizieller Seite (wie dem BMUB und UBA) gesehen Wissenslücken und Risiken können Sie u.a. in zahlreichen Publikationen der letzten Jahre sehen. Auf Wunsch stelle ich Ihnen gerne eine umfassende Auflistung zur Verfügung. Diese Informationen stammen teils von 2013 und noch früher und es hat sich bis 2017 scheinbar leider noch nicht viel zur Klärung getan.
Gewässerökologie: Die Bundesregierung bestätigt unter Punkt 13 teils "erhebliche direkte aber auch indirekte schädigende Effekte auf aquatische Umweltorganismen und Fische". Auch hier fehlen jedoch die erforderlichen präventiven Schutzmaßnahmen nach den in der EU geltendem Vorsorgeprinzip (REACH: keine Daten / kein Markt). "Umfassende und ausreichende Studien zur chronischen Wirkung auf Wirbeltiere liegen noch nicht vor". Da ergibt sich die Frage, wie sollen diese potentiellen Risiken wissenschaftlich ohne verpflichtende Informationsangaben z.B. der Hersteller denn geklärt werden?
Arbeitsschutz: die Antwort der Bundesregierung ("die Gefahrstoff VO enthält konkrete Vorgaben zu partikelförmigen Gefahrstoffen und zum Umgang mit Datenlücken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz") ist so leider (sehr zurückhaltend formuliert) nicht ganz vollständig. Sowohl das Grenzwertkonzept zum Gesamtstaub mit den anteiligen Einzelfraktionen als auch das ERB Konzept beinhaltet überhaupt keinen Bezug zu nanoskaligen Partikeln. Es gibt weder standardisierte (bezahlbare) Messmethoden für nanoskalige Partikel, noch den Firmen zugängliche allgemeine zertifizierte Messstellen, welche überhaupt Nanomessungen machen können. Im Gegenteil führt die aktuell vorhandene Messtechnik eher zu einer massiven Unterschätzung des potentiellen Risikos (s. unten). Bisher existieren öffentlich zugängliche Ergebnisse von Nanomessungen nur im Rahmen von IPA / IFA Studien. Weiterhin gibt es noch keine Nano-Grenzwerte, welche eine ausreichende Gefährdungsbeurteilung ermöglichen würden.
Völlig unbefriedigend sind die erheblichen Mängeln des Einzelgrenzwertkonzeptes ohne Beachtung der in der Realität immer zu findenden Mischexpositionen mit häufig additiv oder sogar potenzierenden Schadenswirkungen der Gemische aufgrund der Überforderung des (individuellen) Ausscheidungs- und Repairsystemes des menschlichen Körpers. Die auch nach EU Gefahrstoff Recht vorliegenden Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter nach REACH Vorgaben / Expositionsszenarien) beinhalten (wieder sehr vorsichtig formuliert) nach meiner Erfahrung enorme Mängel, sodass eine ausreichende Gefährdungsbeurteilung häufig nicht möglich ist. Auch hier kann ich Ihnen auf Wunsch zahlreiche Beispiele aus meiner Praxis nennen. Nur das Biomonitoring ist häufig die einzige Methode, relevante Inkorporationen nachzuweisen. Hierzu konnte ich als Betriebsarzt in den von mir betreuten Firmen die letzten Jahre teils besorgniserregende Ergebnisse finden. Bei völlig unauffälligem Umgebungsmonitoring (Index nach TRGS Einstufung < 0,1) fanden sich teils deutlich erhöhte Chrom-/Nickel-/ Aluminiumwerte z.B. bei Schweißern und Schlossern im Blut oder Urin (s. a. Weldox Studie). Beispielsweise über Jahrzehnte als "schadstoffarm" eingestufte Schweißverfahren (wie WIG) zeigten sowohl im Biomonitoring als auch in den IPA / IFA-Studien einen erheblichen Anteil von nanoskaligen Schadstoffen (teils bis zu 7.000.000 Partikel / cm3), welche in der bisherigen Massen Schadstoffmessung der zugelassenen Messinstitute völlig "unter den Tisch fallen". Erst nach konsequenter Anwendung der STOP Schutzmaßnahmen (vor allem Filterhelme und Reinigungsmaschinen mit HEPA oder ULPA-Filter) gab es erhebliche Reduktionen der Inkorporationen. Hier werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die nanoskaligen Schadstoffe der Schweiß- und Schleifprozesse ursächlich sein, welche bei der bisherigen unzureichenden Gefährdungsbeurteilung keine Berücksichtigung finden.
Zusammengefasst sehe ich die in der BRD aber auch EU vorliegenden gesetzlichen Vorgaben und Informationen als nicht ausreichend zur Klärung der zahlreichen offenen Punkte und drohenden Gefahren durch nanoskalige Partikel im Umwelt- und Arbeitsbereich an. Pointiert formuliert warten wir scheinbar wieder einmal wie die letzten Jahrzehnte ab (Stichwort Asbest / PCP / PCB / Phthalate / endokrine Disruptoren etc.) bis sich die negativen Langzeiteffekte hier der nanoskaligen Partikel auf die Gesundheit zeigen. Das widerspricht sowohl allen gesetzlichen EU-Vorgaben (Vorsorgeprinzip / Minimierungsgebot / Informationspflichten zur Toxikologie / etc.) als auch allen ärztlichen Grundregeln der Primärprävention.
Die auch auf EU Ebene vorhandenen Aktivitäten (wie REACH Anpassung / Nano Dialog / OECD Arbeitsgruppe / etc.) haben in Ihrer jahrelangen Arbeit scheinbar noch keine wirklich aussagekräftigen Ergebnisse erbracht. Da die Federführung und Entscheidungskompetenz alleine bei der Europäischen Kommission liegt, sehe ich Sie da in der Pflicht, schnellstmöglich Umwelt- und Arbeitsschutz-Entscheidungen im Sinne eines ausreichenden Gesundheitsschutzes für die EU Bürger zu treffen. Weitere Verzögerungen sind aus meiner ärztlichen Sicht unverantwortlich.
Gez. Dr. med. Joern-Helge Bolle / Facharzt für Arbeitsmedizin „
Vladimir Blazek, Joern-Helge Bolle, Jürgen Frölich, Horst Gerlach, Ulrich Hemel, Erik Küppers, Markward Marshall, Franziska Mentzel, Stefan Nowak, Stefanie Reich-Schupke, Philipp Schatz, Christine Schwahn-Schreiber, Hans-Jürgen Thomä, Michael Zierau, Georg Gallenkemper
In den Sommermonaten wird auch der Kreislauf des Menschen an seine Grenzen geführt,
denn der wesentliche Regelmechanismus in der Thermoregulation des Menschen ist der Kreislauf. Die Gefäßnetze der Haut sind bei gemäßigten Temperaturen das wichtigste Mittel des Menschen, mit denen die Wärmeabgabe an die Umgebung gesteuert wird. Ein Weitstellen, eine Steigerung der Hautdurchblutung ist mit vermehrter Wärmeabgabe, ein Engstellen, eine Verringerung der Hautdurchblutung mit verringerter Wärmeabgabe verbunden. Die kutane Perfusion ist extrem variabel. Unter Ruhebedingungen und Indifferenztemperatur beträgt die Durchblutung der Haut einer erwachsenen Person um 6% des Herzminutenvolumens (ca. 1/3 l/min). Hoher Sympathikustonus oder extreme Kälte kann sie bis auf 0,1 ml/min reduzieren. Umgekehrt vervielfacht sich die kutane Perfusion unter der Wirkung von Wärme / Hitze und kann Werte von bis zu 5 l/min erreichen. Kein Wunder, dass man unter Hitzeeinwirkung leicht kollabiert: Vasodilatation führt zu verbesserter Wärmeabgabe an die Umgebung, aber auch zur Füllung venöser Gefäße, was Blut vermehrt in die Peripherie bringt - und damit den zentralen Teil des Kreislaufs in eine schwierige Situation (reduzierte Vorlast, erhöhtes Herzzeitvolumen, erschwerte Blutdruckregulation, verminderte Hirndurchblutung... Präsynkope).
Mit jedem Grad Anstieg der Körperkerntemperatur steigt die Ruhe-Herzfrequenz um ≈10 Schläge pro Minute. Bei Körperkern-Temperaturen von >38°C kann ein Kreislaufversagen mit Bewusstlosigkeit (Hitzekollaps) auftreten. Bei Muskelarbeit erfolgt dies erst bei wesentlich höheren Kerntemperaturen (ab ca. 40°C), weil die Muskeltätigkeit einem Kreislaufkollaps entgegenwirkt (Muskelpumpe). Oberhalb von 40°C KKT bricht nämlich das Temperatur- empfindlichste Organ, das Gehirn, zusammen und damit die zentrale Kreislaufregulation. Ab einer Körperkerntemperatur von 41 °C beginnen sich dann die Eiweißstrukturen zu verformen und es folgen Gewebezerstörungen.
Die Weitstellung der im wesentlichen venösen Hautgefäßnetze führt im Rahmen der Thermoregulation neben der Auswirkungen auf den Blutdruck und die Herzfrequenz durch zentralen Volumenmangel auch zu einer Permeabilitätsveränderung im Hautgewebe mit Einlagerung von Flüssigkeit (Ödembildung), insbesondere an den abhängigen und akralen Körperteilen (Füße, Unterschenkel, Hände).
Weitere Massnahmen zur Abgabe von Körperwärme sind Verdunstung (Schweißbildung / Schwitzen), Konvektion (Bewegung des Körpers oder seiner Umgebung) und Atmung. Die Aufteilung der verschiedenen Arten der Wärmeabgabe beträgt bei einem ruhenden Menschen in einer Umgebung von 20 °C: 46 % Strahlung, 33 % Konvektion, 19 % Schwitzen und 2 % Atmung. Wärmeabgabe durch Verdunstung rückt in den Vordergrund, wenn die anderen Formen der Wärmeabgabe nicht ausreichen, z.B. bei körperlicher Arbeit, in heißen Räumen, oder bei Sonneneinstrahlung.
Einfluss der Wärmeabgabe
Die Wärmeabgabe erfolgt über Strahlung, Verdunstung und Leitung:
Das Ausmaß der Wärmabgabe durch (Infrarot-) Strahlung (Radiation) hängt von der Temperatur der Gegenstände in der Umgebung (Wände, Möbel usw.), nicht aber der Luft, ab. Wärmeabgabe durch Strahlung überwiegt die anderen Formen bei Aufenthalt in schattiger Umgebung, z.B. in geschlossenen Räumen. Ist die Wärmestrahlung, die der Körper empfängt, stärker als diejenige, die er abgibt (z.B. Sonnenbad, Sauna), nimmt seine Temperatur zu.
Verdunstung (Verdampfung) von Wasser auf der Haut: Zum Verdampfen von einem Liter Wasser sind 560 Kilokalorien notwendig (Erwärmen um 1°C: 1 Kilokalorie). Diese Energiemenge entspricht dem 6-8fachen des Ruheumsatzes in einer Stunde. Bei einem hohen Energieumsatz von z.B. 20 Cal/min (körperliche Ausbelastung) reichen 35 ml Schweiß pro Minute für die Abgabe der zusätzlichen Wärme aus (1 ml wird von 0,56 Cal verdampft), vorausgesetzt, der Schweiß wird vollständig verdampft und rinnt nicht ab. (Der Verlust durch Abrinnen von Schweiß beträgt meist etwa 50%). Wärmeverlust durch Verdunstung rückt in den Vordergrund, wenn die anderen Formen der Wärmeabgabe nicht ausreichen, z.B. bei körperlicher Arbeit, in heißen Räumen, oder bei Sonneneinstrahlung. Wärmeabgabe wird durch Bewegung (Konvektion) des den Körper umgebenden Mediums unterstützt (an Luft wird so die Wärmeabgabe über Verdampfung unterstützt, sofern sie nicht bei Körpertemperatur wasserdampfgesättigt ist, wie bei feucht-heißem Tropenklima). Der konvektive Wärmetransferkoeffizient ist für Wasser ≈100-fach größer als für Luft; so kann der Körper im Wasser sehr rasch viel Wärmeenergie verlieren (Kentern in kaltem Wasser!). Die Verdunstung kann im Rahmen einer Hitzeanpassung (Akklimatisation) durch einen längeren Aufenthalt in warmen Regionen deutlich gesteigert und ökonomisiert werden.
Wärmeleitung ist der direkte Abfluss von Wärme über die Haut an die Umgebung (Kleidung, Luft, Wasser) und ist die wichtigste Form des Wärmeverlusts beim Schwimmen. Sind die umgebenden Moleküle wärmer als die Haut, so kommt es statt Wärmeabgabe zu Wärmeaufnahme. Der Wärmeaustausche durch Leitung wird durch Konvektion des umgebenden Mediums (Luft, Wasser) unterstützt. Der konvektive Wärmetransferkoeffizient ist für Wasser ≈100-mal größer als für Luft. Folglich kann der Körper in kühlem Wasser wesentlich rascher auskühlen (Hypothermie) als in kühler Luft. (In 5°C kaltem Wasser schwimmend kann man ohne speziellen Wärmeschutz nur wenige Minuten bei Bewusstsein bleiben.)
Die Höhe der biologisch notwendigen Wärmeabgabe
hängt im Wesentlichen
- von der Schwere der Tätigkeit und
- von der Größe der Körperfläche und damit von der Körpergröße des Menschen ab.
Im Bild 1 ist der abgegebene Wärmestrom eines Menschen mit Normgröße (75 kg) dargestellt, und zwar in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur mit der Schwere der Tätigkeit als Parameter. Der Normmensch gibt demnach als Mindestwert während ruhigem Sitzen bei Umgebungstemperaturen oberhalb 16 °C einen Wärmestrom von 120 W ab (durchgezogene Linie). Dieser Wert ist hierbei unabhängig von der Umgebungstemperatur.
Unterhalb 16 °C nimmt der Wärmestrom mit abnehmender Umgebungstemperatur etwas zu. Die untere gestrichelte Linie des schraffierten Gebietes gibt die Wärmeabgabe durch Strahlung und Konvektion wieder. Diese Art der Wärmeabgabe nimmt mit der Umgebungstemperatur bis zum Wert null bei 36 °C ab. Hat die Umgebung nämlich die Körpertemperatur erreicht, kann folglich durch Strahlung und Konvektion keine Wärme mehr abgeführt werden. Bei solch hohen Umgebungstemperaturen wird die Wärme ausschließlich durch Schwitzen abgeführt. Der schraffierte Bereich gibt die Höhe dieser Art der Wärmeabgabe an. In einer Umgebung mit Temperaturen oberhalb 37 °C kann also die Wärme nur noch durch Schwitzen abgeführt werden. Bei mittelschwerer Arbeit verdoppelt sich ungefähr die Wärmeabgabe des Menschen gegenüber dem ruhigen Sitzen, da die Muskeln, wie bereits erwähnt, zu 80 % Abwärme erzeugen. Bei schwerer Arbeit kann die Wärmeabgabe auf ca. 300 W ansteigen. Trainierte Sportler können noch höhere Leistungen erzeugen.
Abb 1: Wärmeabgabe des Menschen (75 kg)
Abb 1: Wärmeabgabe des Menschen (75 kg)
Aus: Der Mensch als wärmetechnisches System. Prof. Dr.-Ing. E. Specht.
Der abgeführte Wärmestrom Q des menschlichen Körpers lässt sich mathematisch durch den Newtonschen Ansatz beschreiben: Hierbei bedeutet k den Wärmedurchgangskoeffizienten, A die Körperoberfläche, δHaut die Temperatur der Hautoberfläche und δUmgeb. die Temperatur der Umgebung.
Die Wärmeabgabe des Menschen ist also proportional seiner Oberfläche und damit von der Körpergröße abhängig. Die Oberfläche eines normalen Menschen beträgt ungefähr 2 m2.
Große Menschen geben demnach mehr Wärme ab und müssen folglich mehr Energie mit der Nahrung zu sich nehmen, kleine Menschen entsprechend weniger. Aus der obigen Gleichung ist weiterhin ersichtlich, dass der Mensch umso mehr Wärme abgeben würde je kälter die Umgebung ist. Der Mensch gleicht diesen Effekt aus, indem er den Wärmedurchgangskoeffizienten entsprechend verringert. Dieser sogenannte k-Wert ist ein Maß für die Wärmeisolierung. Ein nackter Mensch hat beispielsweise einen k-Wert von ungefähr 10 W/(m2·K). Damit ergibt sich aus der obigen Gleichung der Wärmestrom von 120 W für eine Umgebungstemperatur von 26 °C. Bei dieser Temperatur fühlt sich der Mensch im Mittel am wohlsten. Bei höheren Temperaturen setzt vermehrtes Schwitzen ein. Unterhalb dieser Temperatur muss der Mensch seinen k-Wert verringern, um der erhöhten Wärmeabgabe entgegen zu wirken. Den k-Wert verringert man bekanntlich durch die Art der Kleidung. Durch normale Kleidung beispielsweise wird der k-Wert halbiert, durch warme Kleidung um 2/3 gesenkt.
Behaglichkeit des Menschen
Die Behaglichkeit des Menschen hängt von der wärmephysiologisch "richtigen" Temperatur ab. Diese Temperatur ist jedoch keine Normgröße, sondern unterliegt subjektiven Empfindungen. Beispielsweise empfinden bei einer Raumlufttemperatur von 20 °C etwa 45 % er Männer und 40 % der Frauen thermisches Wohlbefinden. Diese Temperatur empfinden jedoch 15 % der Männer und 20 % der Frauen als zu kühl und jeweils 40 % als zu warm.
Die empfundene Temperatur des Menschen hängt von seiner Wärmeabgabe ab. Diese setzt sich durch Strahlung an die Raumwände mit der mittleren Temperatur δW und durch Konvektion an die Luft mit der Temperatur δL zusammen. Die empfundene Temperatur kann daher nach der Gleichung
berechnet werden, wobei αK und αS die Wärmeübergangskoeffizienten durch Konvektion bzw. Strahlung bedeuten. In vielen Fällen sind die beiden Wärmeübergangskoeffizienten in etwa gleich groß, so dass die empfundene Temperatur näherungsweise als das arithmetische Mittel der Raum- und Lufttemperatur angesehen werden kann.
Der Mensch steht nun im Strahlungsaustausch mit mehreren Flächen unterschiedlicher Temperatur. So strahlt der Mensch Wärme an die Fenster, an die Raumwände und an den Fußboden ab, die in der Regel unterschiedliche Temperaturen aufweisen. Je niedriger die Temperatur der Fläche ist, desto höher ist der abgestrahlte Wärmestrom. Vom Heizkörper nimmt der Mensch dagegen Strahlungswärme auf. Als mittlere Wandtemperatur für den Strahlungsaustausch wird die sogenannte Umschließungstemperatur δU angesehen, die sich aus der flächenmäßigen Mittelung der einzelnen Wandtemperaturen entsprechend zusammensetzt.
Die bei verschiedenen Luft- und Wandtemperaturen noch als behaglich empfundenen Temperaturen sind in Bild 2 dargestellt (schraffierter Bereich). So empfindet man es beispielsweise trotz einer relativ hohen Lufttemperatur von 25 °C als zu kalt, wenn die Umschließungstemperatur der Wände unterhalb 12 °C liegt. Dagegen fühlt man sich bei Lufttemperaturen von 15 °C noch behaglich, falls die Wandtemperaturen mit 22 °C bis 28 °C relativ warm sind.
Abb 5: Behaglichkeitsfeld empfundene Temperatur in Räumen
Aus: Der Mensch als wärmetechnisches System. Prof. Dr.-Ing. E. Specht.
Ein analoges Temperaturempfinden ergibt sich auch im Freien. Dort strahlt man Wärme an die Umgebung ab und empfängt Strahlung von der Sonne. An die Luft wird Wärme konvektiv abgeführt. Herrscht starker Wind, so ist die konvektive Wärmeübertragung um ein Vielfaches höher als bei ruhender Luft. Folglich kommt es einem draußen kälter vor. Das gleiche Kälteempfinden hätte man bei Windstille erst bei einer Lufttemperatur, die erheblich niedriger als die Windtemperatur ist. In den Wetterberichten wird die Windtemperatur als aktuelle Lufttemperatur bezeichnet und die Temperatur bei Windstille mit vergleichbarer Wärmeabgabe als "gefühlte" Lufttemperatur. Entsprechend fühlt oder empfindet man bei klarem Himmel eine höhere Außentemperatur als bei wolkigem Wetter.
Eine Luftbewegung in Räumen hat ebenfalls Einfluss auf die Behaglichkeit, wie mit Bild 3 verdeutlicht wird. Bei einer Raumlufttemperatur von 21 °C werden für sitzende Tätigkeiten Luftgeschwindigkeiten oberhalb ungefähr 0,17 m/s als Zug empfunden, für leichte Arbeiten im Stehen dagegen erst oberhalb 0,3 m/s. Mit zunehmender Raumlufttemperatur verlagert sich das Zugempfinden zu höheren Geschwindigkeiten. Im Sommer beispielsweise mit einer Raumlufttemperatur von 26 °C können noch Luftgeschwindigkeiten bis 0,5 m/s als behaglich empfunden werden.
Aus: Der Mensch als wärmetechnisches System. Prof. Dr.-Ing. E. Specht.
Einen weiteren Einfluss auf die Behaglichkeit übt die Luftfeuchtigkeit aus, da von dieser die Wärmeabgabe durch Schwitzen abhängt. Bild 4 zeigt hierzu das Behaglichkeitsfeld. Eine relative Luftfeuchtigkeit von 60 % wird demnach bei Raumlufttemperaturen unterhalb 18 °C als zu trocken und oberhalb 23 °C als zu feucht oder zu schwül empfunden. Je höher die Raumlufttemperatur ist, desto niedriger liegt der Wert der relativen Luftfeuchtigkeit, der als Schwüle empfunden wird.
Aus: Der Mensch als wärmetechnisches System. Prof. Dr.-Ing. E. Specht.
Schließlich wirken sich noch Geruchsstoffe und Staub auf die Behaglichkeit aus. Staub macht sich bei zu trockener Luft als Kratzen im Hals bemerkbar. Im Winter besitzt die Außenluft nur eine geringe absolute Feuchtigkeit. Wird diese Luft durch die Raumheizung erwärmt, sinkt die relative Feuchtigkeit stark ab. Daher wird insbesondere in stark geheizten Räumen im Winter die Luft als trocken empfunden.
Geruchsstoffe werden von den Menschen laufend durch Schwitzen, Atmung, Sekretreste, Schleimhautzersetzungen usw. abgegeben. Ab einer gewissen Konzentration in der Luft werden die Geruchsstoffe als unangenehm empfunden. Folglich müssen Räume regelmäßig gelüftet werden. Infolge der Atmung wird von jedem Menschen etwa 20 l Kohlendioxid (CO2) je Stunde an die Raumluft abgegeben. Die gleiche Menge wird entsprechend an Sauerstoff (O2) verbraucht, sodaß insbesondere in dicht besetzten Räumen der Sauerstoffgehalt mit der Zeit etwas abnehmen kann. Allerdings ist bis herab zu 16 Vol % Sauerstoff in der Luft keine Beeinträchtigung des Wohlbefindens nachweisbar. Eine solch niedrige Sauerstoffkonzentration wird jedoch wegen der Undichtigkeit von Räumen nie erreicht. Daher ist das Lüften wegen "schlechter Luft infolge Sauerstoffmangels" als Begründung falsch.
Störungen des Wohlbefindens in unzureichend belüfteten, dicht besetzten Räumen sind primär auf Behinderungen der Wärmeabfuhr infolge gestiegener und damit zu hoher Raumlufttemperatur sowie Luftfeuchte zurückzuführen. Ebenso trägt eine Anreicherung der Luft mit den Geruchsstoffen und mit dem ausgeatmetem Kohlendioxid bei. Wenn der CO2- Gehalt in der Luft in Verbindung mit Geruchsstoffen den Wert von ungefähr 0,15 Vol % überschreitet (entspricht etwa den Fünffachen des CO2-Gehaltes der Umgebungsluft, Grenzwert 1000 ppm), lässt sich die Raumluft von der als appetitlich empfundenen Umgebungsluft geruchsmäßig unterscheiden und wird dann als schlecht oder unangenehm empfunden. Personen, die von außen solch volle Räume betreten, nehmen die schlechte Raumluft besonders deutlich wahr.
Bedeutung der Umgebungstemperatur
Die Spitzenwerte der oberen kritischen Umgebungstemperatur liegen bei allen Tierarten relativ dicht beieinander. Beim Menschen liegt die Schwitzgrenze knapp oberhalb von 30 °C Außentemperatur. Steigt die Umgebungstemperatur weiter, so kann der Organismus dies so lange ertragen, wie die Maßnahmen gegen Überhitzung ausreichen. Ab einer bestimmten Temperatur ist dies nicht mehr möglich und die Überhitzungsgrenze ist erreicht. Sie ist von der Luftfeuchtigkeit abhängig und wird für den Menschen durch den Hitzeindex quantitativ beschrieben.
Abb 8:
Abb 9: aus: Quellen siehe „Hitzeindex“
Bedeutung zusätzlicher Wärmequellen
Abb 10: Aus : E-Smog – Wirkmodell auf Menschen. Andre Moser
UVA-Wellen, sichtbares Licht, Infrarot und Mikro/Radiowellen führen zu einer Erwärmung des Gewebes und müssen bei der Evaluierung der Wärmebelastung beachtet werden. Sie wirken auf jeden Fall auf die für die Thermoregulation wichtige Hautdurchblutungszone ein, dringen teilweise aber auch in tiefere Gewebe oder durch den ganzen Körper.
Bedeutung von Erkrankungen und deren Therapie
Herzkreislauferkrankungen mit einer verringerten Belastbarkeit des Herzens oder veränderter Mikrozirkulation, dazu gehören auch Lymphödeme und die venöse Insuffizienz, großflächige Hauterkrankungen, neurologische Erkrankungen mit Störungen des vegetativen Nervensystems oder der hypothalamischen Funktionen, Störungen des Wasser- und Elektrolyt-Haushaltes und Lungenerkrankungen führen dazu, dass Kreislaufprobleme unter Wärme schon bei geringeren Umgebungstemperaturen als bei Gesunden eintreten.
Auch die Behandlung von Krankheiten kann hier Einfluss nehmen. Einige Arzneistoffe verringern die Wärmeableitung, verengen die Hautgefäße oder steigern die Wärmeproduktion. Nicht nur Arzneimittel, sondern auch Rauschdrogen verursachen auf diesem Wege Hyperthermien. Teilweise können sie die Körpertemperatur auf über 43°C steigern – so auch das Amphetaminderivat MDMA, besser bekannt als Ecstasy. Besonders Stoffe mit parasympatholytischer oder sympathomimetischer Wirkung können die Temperatur in die Höhe treiben. Folgende Stoffe drehen gern am Temperaturregler: Levothyroxin-Natrium, Atropin, Hyoscyamin, trizyklische Antidepressiva, Antiallergika.
Weitere gesundheitliche Probleme bei Wärmebelastung
Sonnenstich (Insolation, Heliosis) durch lange andauernde direkte Sonneneinstrahlung auf den Kopf und den Nackenbereich mit Reizung der Hirnhäute durch langwellige Bestandteile des Sonnenlichtes.
Hitzekrämpfe durch einen Verlust und Mangel an Flüssigkeit und Elektrolyten (vor allem Natriumchlorid) infolge erhöhten Schwitzens. Die Menge des Verlustes an Elektrolyten kann sich durch Adaptation verringern.
Hitzeerschöpfung (KKT<40°C) und Hitzschlag (KKT >40°C) durch zunehmende zentralnervöse Beeinträchtigung infolge Anstieges der Körperkerntemperatur. Die Symptome einer Hitzeerschöpfung sind Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bewusstseinsstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit. Zusätzliche Symptome des Hitzschlages sind eine Körperkerntemperatur > 40°C, Krämpfe und ein Ausbleiben der Schweißabsonderung.
Bedeutung für den Arbeitsschutz
Bei Erkrankungen und Einnahme von Arzneimitteln/Drogen ist die besondere Gefährdung der Betroffenen zu beachten und eine individuelle Beratung anzubieten. In der Grenzwertliste definiert die DGUV die Grenzwerte jenseits derer der Arbeitgeber Hitzearbeit annehmen, diese in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen und Arbeitsschutzmassnahmen einleiten muss. Hierzu gehört auch die Vorstellung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei dem Betriebsarzt.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung sieht Pflicht-Vorsorgen bei extremer Hitzebelastung vor, legt jedoch hier bewusst keine Grenzwerte fest.
Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.1 definiert „extreme Hitze“ wie folgt:
Extreme Hitze im Sinne dieser AMR ist ein Klimazustand, bei dem aufgrund äußerer Wärmebelastung die Abfuhr der vom Körper erzeugten Wärme erschwert ist. Sie wird als klimatischer Einfluss bestehend aus Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung verstanden, der durch Klimasummenmaße beschrieben werden kann. Klimasummenmaße sind errechnete Größen, die jeweils mehrere der zuvor genannten Messparameter berücksichtigen.
In den Grundsätzen für Arbeitsmedizinische Untersuchungen der DGUV wird empfohlen, Menschen mit folgenden Erkrankungen von Hitzearbeit abzuraten:
• Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- oder Regulationsfähigkeit, z. B. Zustand nach Herzinfarkt, Blutdruckveränderungen stärkeren Grades, ausgeprägte Arteriosklerose,
• Pneumokoniosen von Krankheitswert,
• aktiver oder ausgedehnter inaktiver Lungentuberkulose,
• Erkrankungen oder Veränderungen der Atmungsorgane, die deren Funktion stärker beeinträchtigen wie chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Bronchialasthma, Lungenemphysem,
• Anfallsleiden in Abhängigkeit von Art, Häufigkeit, Prognose und Behandlungsstand der Anfälle (siehe auch DGUV Information „Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Epilepsie“, DGUV Information 250-001),
• Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen und deren Folgezuständen, funktionellen Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen,
• Stoffwechselkrankheiten, insbesondere Diabetes mellitus, soweit sie die Belastbarkeit stärker einschränken,
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsmedizin der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie empfiehlt hier zusätzlich unter dem Punkt „Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs“ Menschen mit deutlichen Ödemneigung und Chronischer venöser Insuffizienz ab Schweregrad 1b nach der Widmerschen Klassifikation / modifiziert nach Marshall bzw. C3 nach der CEAP Klassifikation wegen der beeinträchtigten Thermoregulationsfähigkeit von Hitzearbeit abzuraten.
Arbeitsschutzmassnahmen
Beispielhaft sind aufgeführt in der DGUV Information 215-510 :
Lufttemperatur
Lokalisierung von Wärme- und Kältequellen
Beseitigung von Heißluft- oder Kaltluftquellen
Isolieren heißer Oberflächen
örtliches Absaugen von Heißluft oder Kaltluft
Lüftung unter Vermeidung von Zugluft
Verwendung von Bekleidung mit geringerer oder höherer Isolationswirkung
...
Luftfeuchte
Beseitigung von Dampf- oder Wasserleckagen
Absaugen entstehender feuchter oder dampfhaltiger Luft
Kapselung von mit Wasser gekühlten Oberflächen oder Verdunstungsflächen
Verwendung wasserabweisender, jedoch dampfdurchlässiger Bekleidung
…
Wärmestrahlung
Verringerung (ab)strahlender Oberflächen
Verwendung reflektierender Abschirmungen
Isolierung oder Behandlung (ab)strahlender Oberflächen
Anordnung des Arbeitsplatzes fern von (ab)strahlenden Oberflächen
Verwendung geeigneter Sonnenschutzvorrichtungen bei Sonneneinstrahlung über Fenster wie außen liegende Jalousien oder Markisen, zwischen den Fenstern liegende Jalousien
…
Luftbewegungen
Verminderung oder Beseitigung von Zugluft
turbulenzarme Luftführung
Einstellung der Zuluftdurchlässe
Einstellung der Zu- und Abluftmengen
Einsatz von Blenden zum örtlichen Schutz vor Zugluft
Anordnung des Arbeitsplatzes in Bereichen ohne Zugluft
…
Arbeitsschwere
Herabsetzen der Geschwindigkeit von Bewegungen (Arbeitsgeschwindigkeit)
Verringerung von Hebe- und Transportabständen
Reduzierung des Lastgewichtes
Einsatz mechanischer Hilfsmittel zur Reduzierung der Arbeitsschwere
Optimierung der Körperhaltungen
Vergrößerung des Bewegungsraumes
regelmäßiger Wechsel der Arbeitsaufgabe
…
Bekleidung
Verbesserung der Bekleidungseigenschaften
Verbesserung des Tragekomforts
angepasste Isolationswirkung
Auswahl atmungsaktiver Materialien
Auswahl leichterer Materialien
Weitergehende Informationen der DGUV zu Hitzeschutzkleidung finden sich in der DGUV Info / BGInfo 5167 Hitzeschutzkleidung.
Dt. Ärzteblatt 4.6.2024 - Management der Hitzeerkrankung:Körpertemperatur senken.
Hitzeödem in: Ulrich Herpertz. Ödeme und Lymphdrainage: Diagnose und Therapie von Ödemkrankheiten. Abschnitt 6.2.1 . Schattauer Verlag, 2010, ISBN 3794527038, 9783794527038: S 75
Vasodilatory capacity of the skin in venous disease and its relationship to transcutaneous oxygen tension. Cheatle TR1, Stibe EC, Shami SK, Scurr JH, Coleridge Smith PD. Br J Surg. 1991 May;78(5):607-10.
→ CME Open Access: Herrmann, A., Haefeli, W.E., Lindemann, U. et al.Epidemiologie und Prävention hitzebedingter Gesundheitsschäden älterer Menschen.Z Gerontol Geriat52,487–502 (2019). https://doi.org/10.1007/s00391-019-01594-4
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Der Klimawandel ist da und mit ihm immer öfter unerträglich heiße Temperaturen. Den meisten Menschen ist kaum bewusst, dass unser Körper nur in einem sehr engen Temperaturbereich von 37°C optimal funktioniert. Schon bei einer Erhöhung um 0,5°C nimmt die kognitive Leistungsfähigkeit ab. Ab 39°C droht der Hitzekollaps oder sogar ein lebensbedrohlicher Hitzeschlag. Welche Maßnahmen können im Vorfeld einer Hitzewelle persönlich und institutionell ergriffen werden, um hitzebedingte Erkrankungen zu vermeiden? Wie reagiert der Körper auf Hitzestress? Warum stirbt man daran? Wer wird davon betroffen sein? Wen gilt es besonders zu schützen? Der Autor zeigt in seinem Buch, wie wir uns auf die nächsten "Jahrhundertsommer" besser vorbereiten können, um gesund zu bleiben.
16.7.2024 radio3Das radio3 Klimagespräch: Tödliche Hitze| Vor allem durch Südeuropa wälzen sich Hitzewellen, Temperaturen weit über 40 Grad wurden in Griechenland oder Rumänien gemessen. Die Nachrichten von Hitzetoten häufen sich. So heiß ist es in Deutschland noch nicht, aber ein Hitzerekordsommer jagt auch hier den nächsten. Was heißt das langfristig für unsere Gesundheit? Im radio3 Klimagespräch spricht Shelly Kupferberg mit dem Weltraummediziner Hanns-Christian Gunga, der Experte für die Auswirkung von Extremwetter auf die Menschen ist. → https://www.ardaudiothek.de/episode/wissen/das-radio3-klimagespraech-toedliche-hitze/radio3/13560303/
→ Dt. Ärzteblatt 17. September 2025. Klimawandel treibt Zahl der Hitzetoten in Europas Städten nach oben.https://www.aerzteblatt.de/news/klimawandel-treibt-zahl-der-hitzetoten-in-europas-stadten-nach-oben-98888f1b-68d4-4b85-aca4-cdfc0e9e736f - Der Großteil der Hitzetoten in diesem Sommer in europäischen Städten dürfte einer Analyse aus Großbritannien zufolge auf den Klimawandel zurückzuführen sein. Von den insgesamt ermittelten 24.400 zusätzlichen Todesfällen durch Hitze seien 68 Prozent der menschengemachten Erwärmung des Planeten zuzuschreiben. Das teilten das Imperial College in London und die London School of Hygiene and Tropical Medicine heute zu online veröffentlichten und bislang nicht mittels Peer-Review geprüften Daten mit. Es handele sich um erste Schätzungen zum aktuellen Sommer, Meldezahlen hätten zunächst nicht vorgelegen. Die Analyse decke knapp ein Drittel der europäischen Bevölkerung und den Zeitraum von Juni bis Ende August ab. Es handelt sich somit nur um einen Ausschnitt des Geschehens. " Summer heat deaths in 854 European cities more than tripled due to climate change- https://www.imperial.ac.uk/grantham/publications/all-publications/summer-heat-deaths-in-854-european-cities-more-than-tripled-due-to-climate-change"
→ Dt. Ärzteblatt 22. September 2025. Mehr als 60.000 Hitzetote in Europa im Sommer 2024. https://www.aerzteblatt.de/news/mehr-als-60000-hitzetote-in-europa-im-sommer-2024-b0a001cd-8935-4701-8441-cc666aa8d2ee - Der Sommer 2024 hat in Europa einer Studie zufolge mehr als 62.700 Hitzetote verursacht. Damit war die Zahl dieser Todesfälle um fast ein Viertel höher als im Sommer 2023, wie das Instituto de Salud Global Barcelona (ISGlobal) in der Fachzeitschrift Nature Medicine ( 2025, DOI: 10.1038/s41591-025-03954-7) berichtet. Demnach starben in den vergangenen 3 Sommern 2022 bis 2024 mehr als 181.000 Menschen an den Folgen extremer Hitze.
Der tagesschau Zukunfts-Podcast: mal angenommen · 25.07.2024 · 26 Min.
Mal angenommen, 45 Grad im Sommer sind normal. Ein realistisches Szenario, denn durch den Klimawandel werden Hitzewellen extremer. Wie können wir das aushalten? Wie müssen wir unsere Städte umbauen?
Informationen der Ärztekammer Nordrhein AEKNO rund um das Thema Hitzeschutz (Mai 2024)
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) richtet sich auf der Internetseite www.klima-mensch-gesundheit.de/hitzeschutz mit einem umfangreichen Informationsangebot sowie konkreten Tipps zum Hitzeschutz unter anderem an Menschen ab 65 Jahren, Eltern von Babys und Kleinkindern sowie an Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen.
Im Jahr 2023 hat die Bundesärztekammer ein Positionspapier erarbeitet, das die Aufgaben der Ärzteschaft beim gesundheitsbezogenen Hitzeschutz herausstellt. So komme Ärztinnen und Ärzten bei der Prävention und Behandlung von hitzebedingten Gesundheitsschäden eine zentrale Rolle zu, heißt es darin unter anderem. Das Positionspapier unter: www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/klimawandel-und-gesundheit/hitzewellen
Der Elternbrief „Sonnenschutz“ des Programms „Gesund macht Schule“ gibt Hinweise zur Anwendung von Sonnenschutz für Kinder im Grundschulalter. Der Elternbrief erscheint in Kürze auch in Leichter Sprache. Der Elternbrief unter www.gesundmachtschule.de/sonnenschutz
→ JAMA October 2024 O’Connor FK, Meade RD, Wagar KE, et al. Effect of Electric Fans on Body Core Temperature in Older Adults Exposed to Extreme Indoor Heat. JAMA. 2024;332(20):1752–1754. doi:10.1001/jama.2024.19457 https://jamanetwork.com/journals/jama/fullarticle/2825091 : Electric fan use did not lower peak core temperature in older adults exposed to extreme indoor heat. Reductions in end-exposure core temperature and heart rate were observed, but they were small and of questionable clinical importance. Neither exceeded previous suggestions for clinical significance (≥0.3 °C and 5 beats/min, respectively).6 Consistent with recent modeling,4these data do not support fans as an efficacious standalone cooling intervention for older adults in hot indoor environments(>33-35 °C).
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